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Auflassungsvormerkung

Der Begriff Auflassungsvormerkung tritt in Verbindung mit Immobilien und Grundstücken auf, die den Besitzer wechseln sollen. Auch wenn es bei einem solchen Deal Käufer und Verkäufer gibt, ist die Auflassungsvormerkung nur für den Käufer interessant. Dennoch gibt es viele Immobilienerwerber, die von einer Auflassungsvormerkung noch nie etwas gehört haben. Was also verbirgt sich hinter dieser Vokabel?

Stellen wir uns doch einmal einen Kauf bei Ebay vor. Endlich wird hier mal genau das Teil angeboten, das Sie schon so lange suchen. Und dann: 3, 2, 1 – meins. Der Käufer ist in der Pflicht, Vorkasse zu leisten, sonst bekommt er die neue Errungenschaft nicht zugeschickt. Der Betrag wird überwiesen, aber dann stellt sich ein ungutes Gefühl ein: Bekomme ich auch den Artikel? Und sieht er so aus wie beschrieben?

Beim Immobiliengeschäft kann der Käufer ebenfalls „gelinkt“ werden, aber im Gegensatz zum Ebay-Deal hat er hier die Möglichkeit der Vorsorge. Auflassungsvormerkung heißt das Zauberwort. Diese Auflassungsvormerkung bietet die Gelegenheit, sich preisgünstig davor zu bewahren, das erworbene Grundstück nicht oder nicht in dem Zustand zu bekommen, wie es vor dem Kauf in Augenschein genommen wurde.

Beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie ist der Käufer wie beim Internetdeal dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, bevor die Formalitäten in trockenen Tüchern sind. Die Eintragung ins Grundbuch wird längere Zeit dauern, und bis der neue Besitzer amtlich ist, kann einiges passieren.

- In Hintertupfingen wird z. B. der noch im Grundbuch stehende Verkäufer des Grundstücks zwangsvollstreckt, und das bereits bezahlte Stück Land ist futsch.

- In Moosfelden sägt der Veräußerer uralten Baumbestand um, weil er die Hölzer noch schnell zu Geld machen möchte. Aber gerade die Bäume waren ein wichtiger Kaufgrund.

- In Bergbach nimmt der ehemalige Besitzer noch bequem eine Hypothek auf sein altes Grundstück auf. Der neue Besitzer darf sie abtragen.

- In Zupfwedel veräußert der Verkäufer das Grundstück gar ein zweites Mal, und, und, und.

Der Möglichkeiten, geleimt zu werden, sind gar viele, denn auch mit bereits unterschriebenem Kaufvertrags sind Sie nicht zeitgleich der neue Eigentümer Ihres Grundstücks. Das dingliche Recht an diesem ist erst verbrieft, wenn die Änderung im Grundbuch durchgeführt wurde, und das dauert in der Regel länger als die Einlösung des Kaufvertrags. Bis die endgültige Umschreibung im Grundbuch erfolgt ist, kann der Notar mit einer Auflassungsvormerkung behilflich sein. Diese wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und schützt den Käufer davor, dass die Immobilie z. B. noch an einen Dritten weiterverkauft oder mit Hypotheken geschmückt wird. Die Auflassungsvormerkung wird mit Zahlung des Kaufpreises wieder gelöscht, und gleichzeitig wird der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen. Da kann nichts mehr schief gehen.

Eine Auflassungsvormerkung macht natürlich nur Sinn, wenn der Kaufpreis erst nach Eintrag derselben gezahlt wird.

Nun stellt sich natürlich die Frage, ob eine Auflassungsvormerkung auch als sofortiger Kauf einer Immobilie angesehen wird. Das ist jedoch nicht der Fall, denn die Auflassungsvormerkung wird eher als Sicherung des Erwerbs der Immobilie betrachtet. Sie sichert also den Anspruch des Käufers aus einem Kaufvertrag über ein Grundstück.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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