Besitzkonstitut - Kreditlexikon




Besitzkonstitut


Das Besitzkonstitut beschreibt ein Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Erwerber einer Sache, bei dem es um Besitz, Gebrauch und Nutzung geht. Im Gegensatz zum Verkauf bleibt beim Besitzkonstitut der Gegenstand in Obhut des Eigentümers, und wie bei der Sicherungsübereignung darf dieser hier die Sache weiter nutzen.

Das Besitzkonstitut ist in § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das dort beschriebene deutsche Sachenrecht beinhaltet die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses bezüglich einer Sache. Diese Einigung wird in der Regel zwischen dem Besitzer (A) und zum Beispiel einem Gläubiger (B) getroffen. Im Fachjargon heißt es dann so treffend, dass „der Besitzer die Sache fortan als Besitzmittler für den Gläubiger besitzen soll“. Darunter ist nichts anderes zu verstehen, als dass der Gegenstand im unmittelbaren Besitz von (A) bleibt. (B) wird zum mittelbaren Besitzer, der die Sache nicht in seiner Obhut hat und auch nicht nutzen kann. Aus nachvollziehbaren Gründen ist ein Besitzkonstitut auch in der Regel zeitlich begrenzt. So ist zum Beispiel das Mieten einer Immobilie als Besitzkonstitut zu bezeichnen. Der Mieter schlüpft dabei in die Rolle des Besitzmittlers, während der Vermieter mittelbarer Besitzer bleibt.

Ein anderes Beispiel für das Besitzkonstitut ist auch die Gepflogenheit der Sicherungsübereignung. Hier wird einem Sicherungsnehmer (Gläubiger) eine Sache übereignet, die der Sicherungsgeber (Schuldner) aber weiterhin nutzen kann. Diese Anwendung findet sich oft beim Kauf von Autos, das nicht bar bezahlt, sondern finanziert wird. Die finanzierende Bank behält als Sicherheit den Fahrzeugbrief und ist somit mittelbare Besitzerin des Fahrzeugs, kann es aber nicht nutzen. Der Erwerber darf mit dem Auto fahren, solange er seine Raten zahlt. Erst wenn der Kredit für den Autokäufer zum Problem wird, darf die Bank das Fahrzeug verwerten.

Fazit: Das Besitzkonstitut ist zwar nach § 929 S.1 eine Übereignung, verzichtet aber durch Vereinbarung auf die Übergabe.

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