
Darlehenssumme Nach § 488 Abs. 1 BGB wird bei einem Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Dieser Geldbetrag ist die Darlehenssumme.
Zur Darlehenssumme hinzu zu rechnen sind Zinsen, welche der Darlehensnehmer zahlen muss, und in der Regel Kosten und Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung des Darlehens.
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