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Eigentumsvorbehalt

Nicht jeder, der eine Sache ausgehändigt bekommt, ist auch gleichzeitig automatisch der Eigentümer derselben. Dies wird oft und gerne durch den Eigentumsvorbehalt behindert, und das ist gut so.

Der Eigentumsvorbehalt ist eine rechtliche Sperre, die den ursprünglichen Besitzer beim Verkauf einer beweglichen Sache vor Verlusten schützt. Dies kann dann eintreten, wenn eine spätere Bezahlung oder eine Teilzahlung vereinbart wird, die Sache aber bereits ausgehändigt wurde. So regelt der Eigentumsvorbehalt, dass die verkaufte Sache bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises weiterhin als Eigentum des Verkäufers verstanden wird. Dass dem so ist, wird in § 449 BGB festgehalten. Erst bei Zahlung des vollständigen Kaufpreises geht die Sache an den Erwerber über. Dazu bedarf es allerdings keiner weiteren Vereinbarung, denn die Übereignung geschieht automatisch. Gerät die Zahlung in Verzug, dann kann der Verkäufer das Teil aber nicht einfach so zurück verlangen. Damit würde er Vertragsbruch begehen. Ihm bleibt also nur die Möglichkeit, vor der Rückforderung seines Eigentums vom Vertrag zurückzutreten.

Im richtigen Leben wird zwischen mehreren Ausführungen des Eigentumsvorbehalts unterschieden.

1. Der einfache Eigentumsvorbehalt

Wer in die Bäckerei geht und ein paar Brötchen kauft, wird in der Regel sofort mit der Übereignung Eigentümer derselben, denn er bezahlt sie ja auch sofort. So kennen wir das, und das Anschreiben wie in früheren Jahrzehnten ist uns heute kaum noch bekannt. Mit dem Aushändigen der Tüte und dem Einstreichen der Münzen verliert der Verkäufer sein Eigentum an den Käufer. Werden die Brötchen aber mit Scheck oder EC-Karte gezahlt, steht der Verkäufer vor einem Problem, wenn zum Beispiel der Scheck nicht gedeckt ist. Er wird sein Geld nicht sehen, und die Brötchen wohl auch nicht mehr.

Wenn ein Verkäufer diesem Problem nicht begegnen möchte, kann er sich bereits vorformulierter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) bedienen. Diese stützen sich auf die Bedingung, dass das Eigentum des Verkäufers erst zu einem zukünftigen Termin auf den Käufer übergehen soll. In der Regel wird zu diesem Termin ein Zweck erfüllt, nämlich die Bezahlung. Es kann aber auch jeder andere Zweck zur Erfüllung herangezogen werden.

Der Käufer wäre allerdings benachteiligt, wenn ein solcher Eigentumsvorbehalt restlos auch bei Ratenzahlungen Anwendung fände, denn auch nach Zahlung der 99sten von 100 Raten wäre er noch nicht der Eigentümer des Erworbenen. Um diesen Nachteil nicht entstehen zu lassen, gibt das Anwartschaftsrecht dem Käufer das Recht zum Besitz.

2. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist in der Praxis sehr gebräuchlich. Die beiden Vertragsparteien werden als Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer bezeichnet, wobei Letzterer ermächtigt wird, über die Kaufsache im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu verfügen. Der Käufer hat damit sogar das Recht zum Weiterverkauf des Erworbenen. Dafür verlangt der Verkäufer aber verständlicherweise alle Rechte aus der Weiterveräußerung.

Eine weniger bekannte Form des Eigentumsvorbehalts ist der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt. Er beinhaltet die Veräußerung an Dritte, wobei der Erstverkäufer immer noch Eigentümer bleibt, bis der Erstkäufer die Sache bezahlt hat. Diese Form ist daher wegen Benachteiligung des Dritten unzulässig.

Unter Kaufleuten ist auch noch der Kontokorrentvorbehalt bekannt. In diesem Fall wird der Vorbehaltskäufer nur dann Eigentümer einer Sache, wenn außer der ausgemachten Zahlung auch noch sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung getilgt sind.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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