Gesamtschuldner - Kreditlexikon




Gesamtschuldner


Im richtigen Leben treten gelegentlich Fälle ein, in denen nicht nur einer allein eine Schuld aufbaut. Sind also mehrere Personen an den Schulden beteiligt, dann werden diese nach § 421 BGB als Gesamtschuldner bezeichnet.

Der Gesetzestext dazu lautet wie folgt: Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Bezeichnend für eine Gesamtschuld ist, dass ein Gläubiger seine Forderungen nur einmal verlangen kann, auch wenn mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner in der Pflicht sind.

Doch auch wenn jeder Schuldner nur für einen Teil der Schulden zuständig zeichnet, so hat er doch für die gesamte Schuld aufzukommen, nicht nur für „seinen“ Teil des Ganzen. Das bringt den Gläubiger in eine erstrebenswerte Position, die mit einer entsprechenden Bezeichnung gewürzt wird. Die Rede ist von der Paschastellung. Auf diesem Posten kann sich der Gläubiger aussuchen, wen er als Schuldner er in Anspruch nehmen möchte. Tritt dieser in die Pflichterfüllung als Gesamtschuldner, so wird es die anderen freuen, denn seine gute Tat wirkt auch für sie entlastend.

Der Begriff Gesamtschuldner ist auch im Steuerrecht hinterlegt. Sowohl im nationalen Zollrecht, als auch EU-weit ist festgelegt, dass gegebenenfalls mehrere Personen gleichzeitig für ein- und dieselbe Steuerforderung verantwortlich sind. Dabei schuldet jede dieser Personen den vollen Steuerbetrag. Der Melkmentalität des Staates sind dabei jedoch Grenzen gesetzt, denn Finanzbehörden dürfen ihren Anspruch nur einmal in voller Höhe einkassieren.

Die Frage könnte nun lauten: Wie entsteht eine solche Gesamtschuld. Dies sei an einem einfachen Beispiel erläutert.

Vier Spitzbuben fahren mit ihrem Auto auf die Grenze zu, und auf die Frage: „Haben Sie was zu verzollen?“ erntet der Zöllner Kopfschütteln und Grinsen. Diese Gesten bewirken bei ihm einen Adrenalinschub, der ihn zum Filzen treibt. Und siehe da, einer der Jungs hat ein paar Stangen Zigaretten zuviel unter der Jacke. Auch wenn er behauptet, die seien nicht alle ihm allein, so bleiben die anderen beim Kopfschütteln und weisen jede Schuld von sich. Nach Artikel 202 Abs. 3 ZK sind aber alle am Schmuggel beteiligten Personen Steuerschuldner, nicht nur der, der die Ware am Körper trägt. Möglicherweise steckt sogar ein Syndikat hinter dem Schmuggel. Dann haften die Drahtzieher neben den Steuerschuldnern für die Steuerschuld, und zwar als Haftungsschuldner.

Jeder Beteiligte ist nun Gesamtschuldner, der den vollen Steuerbetrag schuldet. Die Finanzbehörden sind nicht dazu verpflichtet, von jedem der Kopfschüttler dessen Anteil der Steuerschuld zu verlangen. Sie können sich z. B. allein an jenen halten, der die Schmuggelware unter der Jacke hatte. Das schließt nicht aus, die volle Forderung an alle vier heranzutragen. Die Entscheidung über das Vorgehen trifft die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei wird die Entscheidung maßgeblich davon genährt, wie es am schnellsten zu einer fristgerechten und vollständigen Zahlung kommen kann.

Die Haftungsschuldner unseres Beispiels dürfen in der Regel erst dann zur Zahlung aufgefordert werden, wenn die Vollstreckung bei den vier Steuerschuldnern selbst im Sande verlaufen ist (§ 219 AO).

Also: Gut überlegen, ob man für andere Zigaretten schmuggelt :o)

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