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Geschäftsfähigkeit

Wenn wir in die Welt geboren werden, dann haben wir in diesem Augenblick nur ein einziges Recht: Das Recht zu leben. Erst später kommen weitere hinzu. Dazu zählt auch das Recht der Geschäftsfähigkeit.

Unter Geschäftsfähigkeit versteht das deutsche Gesetzbuch die juristische Erlaubnis, Geschäfte zu tätigen. Dies geht einher mit rechtlich bindenden Willenserklärungen, zu denen auch die Kaufverträge gehören. Wer einen Kaufvertrag unterzeichnet, ist an die AGB, die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gebunden. Das gilt nicht für Personen, die wegen ihres Alters oder wegen anderer Gründe keine Geschäftsfähigkeit besitzen.

Um als Mensch die Geschäftsfähigkeit zu erlangen, muss ein gesetzlich bestimmtes Alter erreicht sein. Das ist gut so, denn ein junger Mensch hat nicht den Überblick darüber, was das Geld in seiner Tasche wert ist, weil er es i. d. R. noch nicht selbst verdient. Schnell könnte es daher zum Kauf unsinniger und / oder überteuerter Dinge kommen, oder noch schlimmer, zu Ratenkäufen, die ihn langfristig an fürs Taschengeld zu hohe Ratenzahlungen binden würden. Davor schützen gesetzliche Vorschriften, indem sie die Geschäftsfähigkeit klar definieren.

Der Grad der Geschäftsfähigkeit ist in drei Ebenen unterteilt.

- Kinder unter 7 Jahren sind absolut geschäftsunfähig, das heißt, sie dürften sich noch nicht einmal einen Kaugummi am Automaten ziehen. Sind die Eltern damit nicht einverstanden, weil das Kind eh schon kariöse Zähne hat, haben sie theoretisch die Möglichkeit, den Gegenstand zurück zu bringen und auf Erstatten des Kaufpreises zu pochen. Was aber stillschweigend geduldet wird, ist in anderen Bereichen völlig unmöglich, dort nämlich, wo dem Kauf ein schriftlicher Vertrag zugrunde gelegt werden würde. Kinder haben bis zum vollendeten siebten Lebensjahr nicht das Recht, Kaufverträge zu unterschreiben.

- Vom 7. bis zum 18. Lebensjahr unterliegen Kinder und Jugendliche einer beschränkten Geschäftsfähigkeit. Im Rahmen ihres Alters und ihrer Entwicklung ist es ihnen gestattet, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters entsprechende Geschäfte abzuschließen. Diese Käufe müssen sich im Rahmen des zur Verfügung stehenden Taschengeldes bewegen. So ist gegen den Kauf eines Buches oder einer CD nichts einzuwenden. Erst wenn ein Kauf den Rahmen der Verfügbarkeit sprengt, weil z. B. ein Motorroller erstanden wurde, kann die gesetzliche Vertretung, Mutter oder Vater, dagegen einschreiten, den Gegenstand zurück geben und die Herausgabe des gezahlten Geldes verlangen. Sie können aber auch nachträglich zustimmen und auf diese Weise z. B. den Segen für eine Ratenzahlung geben.

- Ist das Kind über 18 Jahre alt und volljährig, dann hat es endlich die volle Geschäftsfähigkeit erlangt. Es darf nun eigenständig Verträge jeder Art abschließen kann, haftet aber auch selbst für die sich daraus ergebenden Folgen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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