
Grundschuld Eine Grundschuld ist das dingliche Recht, die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages aus einem Grundstück zu fordern.
In Abteilung III des Grundbuches wird die Grundschuld als dingliches Recht eingetragen. Grundschulden sind im Gegensatz zu Hypotheken nicht akzessorisch, d. h., dass sie nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebunden sind. Sie können für sich allein übertragen werden.
Grundschulden können nicht nur für einzelne Forderungen, sondern auch für mehrere und auch zukünftige Verbindlichkeiten als Sicherung dienen. In der Regel werden Zinsen und Nebenleistungen neben dem eigentlichen Grundschuldbetrag eingetragen. Es ist üblich, dass sich der jeweilige Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und in Höhe des Grundschuldbetrages auch der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
In der Praxis werden die meisten Grundschulden zur Besicherung von Darlehen eingesetzt. Durch die Sicherungsabrede sind Grundschuld und Darlehen dann miteinander verbunden. Aus der Sicherungsabrede entsteht nach der Rückzahlung aller durch die Grundschuld besicherten Darlehen ein Rückgewähranspruch. Dieser Anspruch ist das Recht auf:
- Rückabtretung der Grundschuld - Verzicht durch die Gläubiger - Löschungsbewilligung - einen Anteil an einem etwaigen Zwangsversteigerungserlös.
Dieser Anspruch wird in der Praxis von den Kreditinstituten meistens auf den Anspruch auf Löschungsbewilligung beschränkt. Man unterscheidet:
- Brief-Grundschuld (Ausstellung eines Grundschuld-Briefes) - Buch-Grundschuld (keine Ausstellung eines Briefes; häufigste Form) - Eigentümer-Grundschuld.
Themennahe Kreditbegriffe:
Abstraktes Schuldversprechen
 Akzessorietät
 Briefgrundschuld
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 Dingliche Schuld

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