Inkasso - Kreditlexikon




Inkasso


Inkasso tritt in Kraft, wenn säumige Zahler auch durch Mahnungen und andere Druckmittel nicht auf den Pfad der Einsicht geleitet werden können.

Das Inkasso erfreut sich bei Gläubigern aller Art großer Beliebtheit, können doch auf diese Weise unbequeme Arbeiten auf andere abgeschoben werden. Dass die damit zur Eintreibung übertragenen Ausstände sehr schnell verbucht werden können und die Liquidität des Gläubigers gesichert wird, ist ein weiteres, nicht zu verachtendes Plus. Darüber hinaus wird die Aufgabe des Eintreibens von Leuten unternommen, die sich dabei in ihrem Element fühlen, da es ihr täglich Brot ist.

Die Tätigkeiten der Inkassobüros sind vielfältiger Natur und beinhalten

1. Das Einziehen von Ausständen im Auftrag des Auftraggebers

2. Das Einziehen im eigenen Namen, bevollmächtigt durch den Auftraggeber

3. Inkassozession, wobei die Forderungen zur Einziehung an das Inkassobüro abgetreten werden

4. Die Vollabtretung, worunter die Abtretung an das Inkassobüro ohne Zweckbindung zu verstehen ist.

Bezüglich der anfallenden Gebühren haben die Inkassobüros in gewissem Rahmen freie Hand. Sie sind nicht an irgendwelche Vorschriften gebunden, werden jedoch nach oben gedeckelt, damit die Kreativität bei der Gebührenfestlegung nicht ins Uferlose steigt. Nach §§ 134, 138 BGB ist eine überzogene Gebühr sittenwidrig oder wucherisch, und das ist gut so. Gelegentlich könnte sonst der Gedanke aufkeimen, dass sie ja eh dem Schuldner in Rechnung gestellt wird. Und säumige Zahler können mit ruhigem Gewissen gemolken werden, da sie sich die Situation ja selbst zuzuschreiben haben. Dagegen steht auch die Tatsache, dass das, was der Schuldner zu erstatten hat, unabhängig ist von den Abmachungen zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen. Zu seinen Pflichtzahlungen gehören auf jeden Fall die entstandenen Rechtskosten nach §§ 280, 286 BGB. Die Höhe der Inkassokosten, die der Schuldner erstatten muss, ist dagegen nicht gesetzlich festgelegt. Unrichtig ist offenbar, dass Inkassovergütungen auf die Höhe der Anwaltsgebühren begrenzt sind.

Wem das alles zu undurchschaubar ist, hat die Möglichkeit, sich selbst in den Genuss der Eintreibungen zu bringen, mit „Do-it-yourself-Inkasso“ quasi. Tatsächlich gibt es inzwischen Anbieter, die im Internet Formulare anbieten, mit denen per Mausklick online abgesahnt werden kann. Mahn-, Klage- und Vollstreckungsverfahren für jedermann (jede Frau), inklusive Recherche bezüglich Aufenthalt und Vermögenssituation des Säumigen. Dazu können alle Vorgänge mit Terminüberwachung gewürzt werden, und das alles bei kostenloser Nutzung und ohne Vertragsbindung.

Die Vorteile davon sind natürlich in Euro auszudrücken. Außerdem wird das Kostenrisiko für den Selbsteintreiber gesenkt.

Beispiel:

Wird ein Anwaltsbüro mit der Verfolgung der finanziellen Interessen beauftragt, kommen schnell mal 1.000 Euro zusammen, und das bei einem Streitwert von 3.000 Euro. Tritt der eine von vier Fällen ein, dass der Schuldner wirklich nicht zahlen kann, bleibt der Gläubiger auf diesen 1.000 Euro sitzen. Dieser Verlust ist schmerzlich und lässt sich umgehen, wenn man selbst das Inkassobüro repräsentiert.

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