
Insolvenzverschleppung Ein Betrieb, eine Firma, ein Unternehmen oder auch ein Staat, der mangels Liquidität zahlungsunfähig ist, ist insolvent. Ist es einmal zu dieser schweren Erkenntnis gekommen, dass eine Überschuldung vorliegt, dann muss ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Geschieht dies nicht, spricht man von Insolvenzverschleppung.
Bei Kapital- oder Personengesellschaften haften gelegentlich natürliche Personen mit ihrem ganzen Vermögen. Dass solche Personen mit Blick auf ihr eigenes Konto eine Insolvenz oft nicht wahrhaben wollen, ist zwar verständlich, aber in Deutschland auch strafbar, so dass die Insolvenzverschleppung gerichtlich geahndet wird. Nicht immer ist die Insolvenzverschleppung durch bösen Willen begründet, denn wenn sich z. B. der Geschäftsführer einer GmbH mangelnder Liquidität gegenüber sieht, könnte er auch durch Hoffnung auf baldige Besserung eine Insolvenzverschleppung fahrlässig begehen. Doch selbst das ehrenwerte Verhalten dieses Geschäftsführers, das Unternehmen und seine Arbeitsplätze zu erhalten, schützt ihn nicht vor dem strafrechtlichen Vorwurf.
Die verbrecherische Variante der Insolvenzverschleppung wird auch mit dem neudeutschen Wort Insolvenztourismus bezeichnet. Hierbei ist die Vorgehensweise so, dass der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen GmbH seine Anteile an eine ahnungs- und vermögenslose Person überträgt. Wenn diese dann auch noch den Posten des Geschäftsführers übernommen hat, erfolgt eine Sitzverlegung. Bei diesem Amtsgericht wird zeitnah die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Da vorher noch alle Vermögenswerte beseitigt werden, gehen die Gläubiger leer aus. Sie bemerken den Schwindel leider zu spät, wenn nichts mehr zu holen ist.
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