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Pfandbesitz

Der Begriff Pfandbesitz war schon im frühen Mittelalter bekannt. Er wurde ausgeübt, indem edle Grafen z. B. herrliches Landgut in Pfandbesitz nahmen, um ihre Forderungen nach Steuern durchzusetzen. Wurden die Forderungen vom Gläubiger nicht erfüllt, konnte ein solcher Pfandbesitz derart eingesetzt werden, dass anderen das Recht zugestanden wurde, diesen gegen Bares einzulösen. Das konnte unter anderem geschehen, um wiederum eigenen Verpflichtungen nachzukommen.

Heute geht dem Pfandbesitz eine Besitzanweisung voraus, die in ihrer grundlegenden Form im Art. 884 ZGB (Zivilgesetzbuch) festgehalten ist. Demnach ist eine Verpfändung, also ein Übertrag des Pfandbesitzes, nur dann gültig, wenn die Pfandsache vollständig in den Besitz des Pfandgläubigers übertragen wird. Somit wird dem Verpfänder die Möglichkeit genommen, wie bisher allein über die zum Pfandbesitz gewordene Sache körperlich zu verfügen.

Ein Pfandbesitz lässt sich nicht einfach durch eine persönliche Übergabe des Objekts an den Pfandgläubiger bewerkstelligen. Vielmehr muss eine Besitzanweisung durchgeführt werden. Eine Überlassung durch ein Besitzkonstitut ist dabei der falsche Weg, denn das würde dem Verpfänder die Möglichkeit belassen, weiterhin über die Sache körperlich zu verfügen.

Im oben angegebenen Beispiel wird das Landgut weiterverpfändet. Dabei handelt es sich um eine Nachverpfändung des Pfandbesitzes. Hier tritt der Drittbesitzer in die Rolle eines Faustpfandgläubigers ein, die er gegenüber den anderen beiden Parteien dieses Rechtsgeschäftes ausübt. Um seiner Rolle vollends gerecht zu werden, muss er dazu seinen Pfandbesitz selber ausüben.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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