Raumsicherungsübereignung - Kreditlexikon




Raumsicherungsübereignung


Die Raumsicherungsübereignung ist eine besondere Form der Sicherungsgebung an einen Gläubiger für den Fall einer Insolvenz. Dazu wird zwischen den Parteien ein Raumsicherungsübereignungsvertrag geschlossen, der folgende Punkte beinhalten sollte:

  • Name und Anschrift des oder der Sicherungsgeber (Kreditnehmer) und die Daten der Gegenpartei, die als Sicherungsnehmer wiederum als Darlehensgeber auftritt.


  • Gegenstand der Sicherungsübereignung. Hier wird erklärt, dass zum Beispiel der gesamte bewegliche Bestand eines Warenlagers zur Sicherung übereignet wird. Dazu können auch Kraftfahrzeuge, -teile, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe gehören. Das Sicherungsgebiet, also die Lage des Warenlagers, ist dabei per Skizze genau zu definieren. Solche Lageskizzen bilden einen Bestandteil des Vertrags.


  • Übertragung von Rechten. Sofern der Sicherungsgeber Eigentumsrechte an den im Lager befindlichen Dingen hat, überträgt er diese an den Sicherungsnehmer. Auch Miteigentumsrechte und eventuelle Anwartschaften gehören dazu.


  • Aufbewahrung. Damit der Vertrag Gültigkeit erhält, müssen die zur Sicherung überlassenen Güter dem Sicherungsnehmer nicht ausgehändigt werden. Es reicht, wenn der Sicherungsgeber sich dazu verpflichtet, das Sicherungsgut sorgfältig und unentgeltlich aufzubewahren.


  • Sicherungszweck. Im Vertrag ist der Zweck, weswegen die Güter zur Sicherung gegeben werden, zu bezeichnen.


  • Bestandslisten. Da der Inhalt eines Warenlagers stetigem Wandel unterworfen ist, hat der Sicherungsgeber mindestens einmal jährlich eine Bestandsliste zur Verfügung zu stellen, auf Verlangen des Sicherungsnehmers auch öfter. Unrichtige Bestandslisten schützen jedoch nicht vor der Übereignung des tatsächlichen Bestands. Sofern der Sicherungsgeber die Bücher extern führen lässt, wird der Sicherungsnehmer mitunter ermächtigt, die Bestandslisten auf Kosten des Sicherungsgebers dort einzuholen.


  • Weiterhin beinhalten Raumsicherungsübereignungsverträge Informationspflichten des Sicherungsgebers zum Bestand, Prüfungsrechte des Sicherungsnehmers, sowie die Regelung der Handhabung des Sicherungsgutes und alle anderen, in Verträgen übliche Klauseln.



Mit einem solchen Vertrag, der sich schön liest und Klarheit wägt, ist jedoch nicht alles im Lot, denn leicht kann es zu Reibereien mit konkurrierenden Sicherheiten kommen. Zu allererst ist Kollision mit dem Grundpfandrecht zu nennen, denn Hypotheken oder Grundschulden erfassen auch Zubehörteile.

Die Raumsicherungsübereignung kann darüber hinaus auch beim Vermieterpfandrecht anecken, wenn die Räume mit dem Sicherungsgut vom Sicherungsgeber angemietet wurden. In diesem Fall hätte der Vermieter das Recht, bei Mietrückständen Waren zu sichern.

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