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Realschuldner

Mit dem Begriff Realschuldner befinden wir uns auf dem Gebiet des Pfandrechts und dem Pfand. Hier repräsentiert Realschuldner den Eigentümer einer Pfandsache, die als Sicherung einer Forderung übereignet wurde.

Der Realschuldner ist derjenige, in dessen Eigentum und Besitz sich die Sache befände, wäre sie nicht verpfändet. Er ist also reell als der Schuldner anzusehen, auch wenn er nicht unbedingt der Haupt- oder Personalschuldner ist. Vielleicht hat er seine Sache ja nur als Pfandobjekt zur Verfügung gestellt, um einem Dritten, dem Hauptschuldner eben, aus der Klemme zu helfen.

Wird eine Sache mit einem Pfandrecht belegt, dann ist der dies bezügliche Gläubiger berechtigt, aus dieser Sache seine Befriedigung zu erlangen, wenn die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Zeit nicht erfüllt wird. Diese Sache, Pfand genannt, kann ein bewegliches Teil sein. Oft handelt es sich aber auch um unbebaute Grundstücke oder komplette Liegenschaften.

Das Pfandrecht stattet den Gläubiger mit dem dinglichen Recht gegenüber jedermann aus, auch gegen den Eigentümer der Sache, sich an dieser Sache gütlich zu halten, wenn seine Forderung nicht erfüllt wird. Das gilt auch für den Fall, dass die Forderung nur teilweise erfüllt wird. Auch in diesem Fall bleibt die ganze Pfandsache verhaftet, denn sie steht ja in vollem Umfang für die ganze Forderung ein.

Der Realschuldner, auch Pfandbesteller oder Pfandschuldner genannt, muss allerdings zur Verpfändung der Sache berechtigt sein. Er kann sie sich nicht anderswo leihen, um sie zur Sicherung einer Forderung einzusetzen, ohne dass der Eigentümer vom Verwendungszweck weiß.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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