Sicherungsübereignung - Kreditlexikon




Sicherungsübereignung


Unter der Sicherungsübereignung wird ein Vertrag verstanden, der zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer geschlossen wird.

Mit der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner dem Gläubiger das Recht an einer Sache, ohne ihm diese zu übergeben. Eine solche Sicherungsübereignung ist wirtschaftlich betrachtet ein Pfandrecht und nach §§ 929, 930 BGB geregelt. Das Pfand wird dem Gläubiger jedoch physikalisch nicht übergeben, so dass der Sicherungsgeber zunächst im Besitz der Sache bleibt.

Lasse ich zum Beispiel eine teure Uhr als Sicherheit im Restaurant, weil ich nach üppiger Speise feststelle, dass ich das Portemonnaie vergessen habe, dann ist das also keine Sicherungsübereignung. Bei der Sicherungsübereignung kann der Schuldner weiterhin mit der Sache arbeiten. Das ist mir im Fall der hinterlassenen Uhr nicht möglich.

Auch wenn es in der Wirtschaft Bedarf an der Sicherungsübereignung gibt, ist diese gesetzlich nicht geregelt. Dennoch wird sie in der Rechtsprechung anerkannt als Fakt, dass der Schuldner dem Gläubiger Sicherheit gewährleistet, indem er ihm das Eigentum an einer beweglichen Sache mit der Verpflichtung zur Rückgabe überträgt.

In anderen Fällen der Übereignung von Eigentum wird dieses auch dem Gläubiger zur Verwahrung ausgehändigt (siehe "Uhr" weiter oben). Da diese Übergabe bei der Sicherungsübereignung nicht stattfindet, wird sie dadurch ersetzt, dass der Gläubiger Eigentümer mittelbaren Besitzes wird. Ein solches Besitzmittlungsverhältnis ist geregelt im Besitzkonstitut § 930 BGB - über Leihe, Miete und Pacht. Der Kreditnehmer kann also seinen Besitz weiterhin nutzen. Der Sicherungsnehmer, z. B. eine Bank, darf sich erst bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen am Eigentum des Sicherungsgebers befriedigen.

Ganz ohne Risiko ist die Sicherungsübereignung für den Gläubiger nicht. Schließlich hat er keinen Einfluss darauf, was der Sicherungsgeber mit der übereigneten Sache macht oder wie er sie behandelt. Vielleicht handelt es sich bei der Sicherungsübereignung um ein Auto, das der Sicherungsgeber pfleglich behandeln kann, oder aber er nimmt es mit dem Schalten nicht so genau, der Ölstand ist ihm Schnuppe, er kann es gegen eine Wand fahren oder gar verkaufen oder stehlen lassen. Ein Sicherungsnehmer sollte sich daher genau überlegen, was er von wem als Sicherungsübereignung akzeptiert.

Eine solche Frage stellt sich in Österreich nicht, denn hier ist die Sicherungsübereignung unzulässig. Das Faustpfandprinzip darf nicht umgangen werden.

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