Vorauszahlungsbürgschaft - Kreditlexikon




Vorauszahlungsbürgschaft


Die Vorauszahlungsbürgschaft findet überall dort Anwendung, wo größere Summen im Spiel sind, um einen Auftrag zu erfüllen. Das kann z. B. die Baubranche treffen, aber auch den Maschinenbau und andere Branchen, in denen es üblich ist, vor Beginn der Auftragserfüllung Materialkosten vorzustrecken. Die Zusammenhänge, bei denen es um etwas Ähnliches wie ein gegenseitiges Einvernehmen geht, soll in einem Beispiel erläutert werden:

Ein Unternehmen möchte eine neue Niederlassung gründen, hat dafür schon die Zeichnung erstellen lassen und einen geeigneten Bauplatz erworben und will nun darauf ein Bürogebäude errichten. Ein Bauunternehmen für den schlüsselfertigen Bau ist gefunden und möchte den Auftrag auch gerne ausführen. Da für die Erstellung des Gebäudes eine große Menge an Material notwendig ist, kämen auf das Bauunternehmen im Grunde hohe Kosten zu, die schon vor Beginn der Arbeiten vorgelegt werden müssten. Baumaterial, Fenster, Türen und Heizungen könnten so stark zu Buche schlagen, dass die Baufirma einen Kredit aufnehmen müsste, ohne zu wissen, ob der Auftraggeber am Ende auch zahlungsfähig ist, wenn die Endrechnung kommt. Außerdem hat sie noch andere Verpflichtungen zu erfüllen, z. B. Löhne zu zahlen. So läge das finanzielle Risiko bei ihr.

Um dieses Risiko beim Auftraggeber zu wissen, kann das Bauunternehmen einen Vorschuss bzw. eine so genannte Vorauszahlung verlangen, die in dieser Branche mit 30 % der Gesamtsumme üblich ist. Mit dieser Vorauszahlung können alle Materialen angeschafft werden, die zur Erfüllung des Auftrags notwendig sind, ohne dass der Auftragnehmer ein Risiko hat. Damit ist er zufrieden.

Aber ist das auch der Bauherr?

Was, so könnte er sich fragen, wenn die Baufirma pleite geht, nachdem sie meinen Vorschuss eingesäckelt hat? Die Frage ist berechtigt, und diesen schwarzen Peter möchte der Bauherr nun aber auch nicht haben. Schließlich müsste er sich mit dem Heer der anderen Gläubiger in die Insolvenztabelle eintragen, um sein Geld zurück zu bekommen. Aber der Erfolg wäre fraglich.

Die Lösung für dieses Problem heißt Vorauszahlungsbürgschaft. Mit dieser Vorauszahlungsbürgschaft bürgt ein Dritter dafür, dass der Bauherr im Fall einer Insolvenz des Auftragnehmers die vorgestreckte Summe zurück erhält. Sie fällt also nicht in die Insolvenzmasse, da sie vom Bürgen, meist der Hausbank des Auftragnehmers, zu begleichen ist.

Trau, schau wem, heißt es so schön. Ist mit diesem Hin und Her nun die Kuh vom Eis?

Nicht so richtig, denn was ist, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenz mit dem Bauen bereits begonnen wurde, der Rohbau steht und die Fenster bereits geliefert sind? Hier könnte sich der Bürge der Vorauszahlungsbürgschaft mit Recht sträuben, die volle Summe zu erstatten.

Selbstverständlich umfasst die Vorauszahlungsbürgschaft nur Beträge, die dem Bauherrn auch wirklich zustehen, und er bekäme das Geld zurück, das nach Abzug der bereits bezahlten Materialien noch übrig bliebe.

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