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Zwangshypothek (Zwangssicherungshypothek)

Mit einer Zwangshypothek, die auch als Zwangssicherungshypothek bezeichnet wird, verschaffen sich Gläubiger das Recht zur Verwertung einer Immobilie ihres Schuldners. Eine Zwangshypothek wird auf Antrag des Gläubigers beim Grundbuchamt vorgenommen.

Über die Eintragung entscheidet der Rechtspfleger des Grundbuchamtes. Die Zwangshypothek zählt somit zu den Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Voraussetzung für die Eintragung ist eine titulierte Forderung des Gläubigers, die mehr als 750 Euro betragen muss.

Die Eintragung erfolgt an höchstmöglicher Rangstelle. Der Gläubiger sichert seine Ansprüche durch die Zwangshypothek somit nur, wenn die Immobilie nicht bereits anderen Gläubigern zusteht und entsprechend hoch belastet ist.

Eine Zwangshypothek eignet sich aus Gläubiger-Sicht als Mittel der Sicherung von bestehenden Ansprüchen. Zu einer tatsächlichen Zahlung führt die Maßnahme zunächst nicht.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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