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Existenzgründerdarlehen

Existenzgründerdarlehen sind, wie der Name schon sagt, zur Gründung von beruflichen Existenzen ins Leben gerufen worden. Laut Namen sollen sie also Menschen, die sich selbständig machen wollen, den finanziellen Start ins berufliche Ungewisse erleichtern.

Um in den Genuss eines solchen Existenzgründerdarlehens zu kommen, reicht es allerdings nicht, auf der Bank einfach danach zu fragen, und schon wird es gewährt. Auch ist die oft getätigte Annahme irrig, dass es das Geld auf irgendeinem Amt gibt, und das vielleicht auch noch zinslos. Wir kennen unseren Staat, er nimmt lieber, als er gibt.

Fakt ist, dass das Existenzgründerdarlehen auf der Bank, der Sparkasse oder beim Kreditvermittler zu haben ist, der über die Vergabe nach einem zuvor eigens erstellten Businessplan entscheidet.

Wie bekommt ein Existenzgründer denn nun sein Darlehen?

Da wäre zunächst die Frage nach dem förderungswürdigen Personenkreis. Es ist klar, dass zum Empfang eines Existenzgründerdarlehens alle Existenzgründerinnen und -gründer berufen sind. Außer diesem Personenkreis dürfen sich aber auch Unternehmen darüber freuen, die dem Handel, dem Handwerk, den Dienstleistungen den Freien Berufen und dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe hinzugerechnet werden.

Darüber hinaus muss ein Unternehmen die EU-Definition für KMU erfüllen, um ein Existenzgründerdarlehen beantragen zu können. Die Definition eines KMU (kleine und mittlere Unternehmen) ist mit folgenden Kriterien erfüllt:

Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern UND einem Umsatz bis 50 Mill. Euro ODER einer Bilanzsumme bis 43 Mill. Euro.

Kleine Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern UND einem Umsatz bis 10 Mill. Euro ODER einer Bilanzsumme bis 10 Mill. Euro.

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern UND einem Umsatz bis 2 Mill. Euro ODER einer Bilanzsumme bis 2 Mill. Euro.

Nachdem wir nun wissen, WER gefördert wird, ist es interessant zu erfahren, WELCHE AUSGABEN mit einem Existenzgründerdarlehen bestritten werden dürfen.

Da sind zunächst alle Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln und Wirtschaftsgütern (auch gebrauchten), die der Betrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Auch die Anzahlung für geleaste Wirtschaftsgüter gehört dazu. Wird eine Betriebsstätte erworben, sind diese Kosten ebenfalls dem Existenzgründerdarlehen entnehmbar.

Die Errichtung eines Warenlagers ist obendrein gestattet, wie auch eine spätere Erweiterung des Sortiments oder gar die Umstellung des Produkt- und Dienstleistungsangebots. Betriebe, die auf Firmenfahrzeuge angewiesen sind, dürfen für die Anschaffungskosten bis zu 15.000 EUR aus dem Existenzgründerdarlehen schöpfen.

Da die Existenzgründerdarlehen von den Ländern vergeben werden, sind für Existenzgründer auch hier Hürden zu nehmen, wie beispielsweise ein nachweisbarer Wohnort in dem entsprechenden Land. Und bevor die Länder ein Existenzgründerdarlehen vergeben, sehen sie sehr gerne, dass ein potentieller Existenzgründer bereits Fördermittel von Bund, Land oder gar der EU eingestrichen hat.

Zu diesen Fördermitteln gehören z. B. Investitionszuschüsse und Darlehen der KfW-Mittelstandsbank. Oft werden erst dann die gewünschten Existenzgründerdarlehen gewährt, die in einer gewissen Spanne zwischen z.B. 10.000 und 100.000 Euro liegen müssen. Einklagbar ist das Existenzgründerdarlehen nicht, falls sich irgendwo jemand stur stellen sollte.

Manche Länder vergeben das Existenzgründerdarlehen nur, wenn die Hausbank sich unwillig zeigt, eine Unternehmensgründung finanziell zu begleiten. Dies muss aber bewiesen werden. Auf jeden Fall ist ein gut durchdachtes Konzept vorzulegen, wonach sich einschätzen lässt, ob die Geschäftsidee auch von Erfolg gekrönt sein wird oder kann.

Wie beschrieben, muss das Existenzgründerdarlehen nicht zwingend vom Land gewährt werden. Es kann auch die Hausbank sein, die sich spendabel zeigt und staatlich geförderte Darlehen in Aussicht stellt. Da Existenzgründer durch fehlende Mittel glänzen, die die nötigen Sicherheiten vermissen lassen, könnte eine Bank auf die Idee kommen, diese Sicherheiten durch eine Ehegattenbürgschaft erkaufen zu wollen, und das, obwohl es sich bei dem

Existenzgründerdarlehen um eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Ausfallbürgschaft einer anderen Bank handelt. Nach einem Urteil des OLG Nürnberg vom 24.11.1997 ist es sittenwidrig, wenn die Hausbank zur Absicherung des hohen Ausfallrisikos ihrerseits eine Bürgschaft des finanziell nicht leistungsfähigen Ehegatten verlangt. Vielleicht ist das Darlehen zum Zeitpunkt der Gewährung sogar bereits beträchtlich zwischenfinanziert. Dann gilt der Tatbestand der Sittenwidrigkeit erst recht.

Also aufgepasst: Wer ein Existenzgründerdarlehen benötigt, sollte sich nicht im Taumel der Euphorie über den Tisch ziehen lassen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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