Privatkredit: So machen Sie es richtig!




Über Privatkredite können offensichtlich auch Staatsoberhäupter stolpern

Privatkredit: So machen Sie es richtig!

News vom 20.12.2011

Über Privatkredite können offensichtlich auch Staatsoberhäupter stolpern. Dabei handelt es sich bei einem Kreditvertrag zwischen Privatpersonen um eine einfache und weitgehend formlose Angelegenheit.

Das Gesetz sieht keine besonderen Formvorschriften vor. Dennoch ist dringend anzuraten, einen schriftlichen Kreditvertrag zu schließen. Mündliche Vereinbarungen lassen sich später evtl. nur schwer nachvollziehen. Beide Vertragsparteien sollten berücksichtigen, dass sich persönliche Beziehungen in der Verwandtschaft und im Bekanntenkreis ändern können.

Im Vertrag sollten der Kreditbetrag, die Auszahlungsart (Scheck, Bargeld, Überweisung), die Laufzeit und der Zinssatz unbedingt festgehalten werden. Sofern während der Laufzeit eine Zinsabrechnung stattfinden soll (das ist bei Annuitätendarlehen von Banken immer der Fall), sollte auch dies inklusive dem Abrechnungsintervall im Vertrag festgehalten werden. Das gilt auch, wenn Sicherheiten bestellt werden.

Zum Schutz beider Vertragsparteien sollten unbedingt die beiderseitigen Kündigungsmodalitäten festgehalten werden, Geschieht dies nicht, können sich beide Parteien auf eine dreimonatige Kündigungsfrist berufen, auch wenn evtl. mündliche Zusatzvereinigungen anderes vorsahen.

Auch Kreditgeber sollten sich schützen, wenn sie die finanziellen Verhältnisse des Kreditnehmers nicht, nur flüchtig oder nur nicht mit allen Hintergründen kennen. Der Kreditnehmer sollte im Vertrag zumindest sein Einkommen angeben und dies mit seiner Unterschrift auch bestätigen. Er sollte darüber hinaus schriftlich zusichern, dass kein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Kreditnehmer können eine Schufa-Verbraucherauskunft vorlegen und dadurch zusätzliches Vertrauen schaffen.

Unter Umständen kann die Zustimmung des Ehepartners erforderlich sein: Lebt eine der Vertragsparteien in einer Zugewinngemeinschaft und wird mit dem Kreditvertrag das gesamte Vermögen berührt, müssen beide Partner zustimmen. Das schreibt § 1365 Abs. 1 BGB vor.

Schließlich sind auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen. Der Kreditnehmer kann Zinsen steuerlich geltend machen, wenn das Darlehen betrieblichen Zwecken dient und z. B. für Investitionen genutzt wird. Dann ist ggf. auch ein steuerlicher Gewinnzuschlag bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen.

Aus Sicht des Kreditgebers sind die Zinseinkünfte als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Erträge bis 801 Euro im Jahr (1602 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehegatten) können steuerfrei vereinnahmt werden. Der Freibetrag gilt für alle Kapitalerträge.

Ein großer Vorteil von Privatkrediten ist das Höchstmaß an Gestaltungsfreiheit. Der Kredit muss nicht als Annuitätendarlehen konzipiert werden. Möglich ist z. B. auch ein Tilgungsdarlehen: Der Kreditbetrag wird durch die Anzahl der Tilgungszahlungen dividiert, woraus sich der erste Teil der Rate ergibt. Der zweite Teil besteht aus den Zinsen für den jeweils noch offenen Kreditbetrag. Wird ein konstanter Zinssatz vereinbart, sinkt die Gesamtrate im Laufe der Zeit.

Hinweis: Der Beitrag gibt den Sachstand vom 20.12.2011 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt.


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Schlagwörter: Privatkredite, Kreditvertrag zwischen Privatpersonen, Bundespräsident

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