
Blankobürgschaft Bei einer Blankobürgschaft bürgt eine juristische oder eine natürliche Person für die Verbindlichkeiten einer anderen Person gegenüber einem Dritten, wie etwa einer Bank.
Die Höhe der Bürgschaft ist dabei nicht betragsmäßig definiert und somit prinzipiell unbegrenzt. Blankobürgschaften sind in rechtlicher Hinsicht kritisch, weil das Gesetz die Schriftform für Verträge über Bürgschaften vorsieht und damit auch die schriftliche Vereinbarung über die Höhe der Bürgschaftsleistung bei Eintritt des Bürgschaftsfalls.
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