Geldwäschegesetz - Kreditlexikon




Geldwäschegesetz


Mit dem Geldwäschegesetz geht der Staat gegen die organisierte Kriminalität vor. Es dient dem Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten und wird im Kürzel GwG genannt. Es wurde am 25. Oktober 1993 ins Leben gerufen (BGBl. I S. 1770). Was genau es damit auf sich hat, erfahren Sie im nachfolgenden Text.


Zunächst sind da die allgemeinen Identifizierungspflichten, denen sowohl Institute, als auch andere Unternehmen und sogar Personen unterliegen. Alles, was sich dazu eignet, die Herkunft von Geld zu verschleiern, ist meldepflichtig. So müssen Geldinstitute bei Vertragsabschlüssen zum Zweck einer auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung – zum Beispiel bei Eröffnung eines Kontos oder Depots - den Vertragspartner identifizieren. Auch wenn sich 15.000 € oder mehr in bar oder Edelmetallen auf dem Tresen stapeln, müssen sie tätig werden. Nicht nur einzelne, sondern auch mehrere Finanztransaktionen im Gesamtwert von 15.000 Euro, die Anhaltspunkte für einen Zusammenhang liefern, sind unter die Lupe zu nehmen. Für Versicherungen gilt das gleiche bei Abschluss von Verträgen, die am Ende der Laufzeit Geldauszahlungen vorsehen. Dagegen darf ein Nachttresor mit Einzahlungen für die eigene Rechnung des Benutzers so voll gestopft werden, wie dieser es möchte. Hier wird das Bare ja auch wieder eins zu eins entnommen.

Das Geldwäschegesetz bezieht sich nicht nur auf Institute, sondern auch auf Personen in Ausübung ihres Berufes, wenn der Dienst am Kunden die Möglichkeit der Geldwäsche bietet. Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, Patentanwälte und Notare gehören zu diesem Personenkreis, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung oder Durchführung an bestimmten Geschäften mitwirken. Zu diesen Geschäften gehören

- der Handel mit Immobilien oder Gewerbebetrieben
- die Verwaltung von Geld und Wertpapieren eines Mandanten
- die Eröffnung oder Verwaltung von Konten und Depots

Wer überlegt, wo noch Geld gewechselt werden kann, dem fallen sicherlich die Spielbanken ein. Ein Chip für einen Euro erregt noch keinen Argwohn. Werden aber Spielmarken im Wert von 1000 Euro oder mehr erworben, wird Väterchen Staat vorsichtig. Natürlich muss nun nicht für jeden Chip eine Identifizierung vorgenommen werden. Diese Pflicht kann bereits befriedigt werden, wenn der Kunde die Spielbank betritt. Auf diese Weise werden sogar Menschen überprüft, die gar kein Geld wechseln wollen.

Gewerbetreibende, die sich weder als (Spiel-) Bank, noch als Versicherung oder Rechtsanwalt fühlen und nur gelegentlich fremdes Geld in die Finger bekommen, unterliegen nicht zwangsläufig den Pflichten zur Identifizierung. Dennoch haben auch sie Personen zu identifizieren, die mit Scheinen im Wert von mindestens 15000 Euro winken. Dies gilt auch für Personen, die zur Annnahme des Bargeldes beauftragt sind.

Da wir wissen, dass eine Identifizierung nur notwendig ist, wenn bei einer Transaktion hinten andere Scheine rauskommen als vorne rein gesteckt wurden, sind gewerbliche Geldbeförderungsunternehmen vom Geldwäschegesetz ausgeschlossen, denn sie transportieren ja nur, was ihnen anvertraut wurde und liefern das Geld genau so wieder ab, wie sie es erhalten haben. So sieht es jedenfalls die Jobbeschreibung vor.

Da die Versicherungen wie oben bereits erwähnt dem Geldwäschegesetz unterliegen, wollen wir hier noch mal ein wenig genauer darauf eingehen.

Da der Kunde mit monatlichen Beiträgen seine Lebensversicherung füttert und am Ende eine Auszahlung erhält, kann davon ausgegangen werden, dass es nicht die gleichen Scheine sind, die er einzahlte. Dies macht natürlich eine Identifizierung notwendig. Auch Unvallversicherungen mit Prämienrückgewähr könnten zur Geldwäsche benutzt werden. Dies trifft allerdings nur zu, wenn die jährlich zu zahlenden Prämien 1.000 Euro übersteigen, wenn eine Einmalprämie höher ist als 2.500 Euro, oder wenn mehr als 2.500 Euro auf ein Beitragsdepot gezahlt werden. Dies gilt auch, wenn der Betrag der im Laufe des Jahres zu zahlenden periodischen Prämien auf 1.000 Euro oder mehr angehoben wird.

Aber keine Regel ohne Ausnahmen. So gibt es auch unter dem Punkt Versicherungen Verträge, die vom Geldwäschegesetz ausgenommen sind, nämliche jene, die laut Arbeitsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen werden. Allerdings – wieder eine Ausnahme – darf bei einer vorzeitigen Beendigung kein Rückkaufswert fällig werden, und der Vertrag darf auch nicht als Sicherheit für ein Darlehen dienen.

Eine Identifizierung ist getan, wenn Beiträge, für welchen Vertrag auch immer, per Lastschrift von einem bestimmten Konto eingezogen werden dürfen. Besteht jedoch ausreichend Verdacht, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches oder der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung dienen wird oder könnte, so liegt auf jeden Fall eine Identifizierungspflicht an, auch wenn die oben genannten Beträge unterschritten werden. Von einer Identifizierung kann jedoch abgesehen werden, wenn der zu Identifizierende der Person persönlich bekannt ist, die den Auftrag zu einer Finanztransaktion entgegennimmt.

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Feststellung der Identität ist die Frage, ob der Auftraggeber einer Finanztransaktion für eigene Rechnung handelt. Wird die Frage verneint, so müssen Namen und Adresse desjenigen angegeben werden, für dessen Rechnung gehandelt wird. Liegen Zweifel vor, dass der Kunde für eigene Rechnung handelt, hat das Institut, oder wer auch immer für eine Transaktion beauftragt wird, die Pflicht zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten. Handelt der Auftraggeber für eine nicht rechtsfähige Vereinigung, so sind deren Name und die Kontaktdaten eines ihrer Mitglieder festzustellen.

Es ist nicht nur Pflicht, Personen zu identifizieren, denen es auf Grund der in Auftrag gegebenen Transaktion möglich wäre, Geld zu waschen. Manche Unternehmen oder Personen müssen sogar Vorkehrungen treffen, dass sie dazu nicht missbraucht werden können. Das sind – allen voran – die Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, aber auch Versteigerer, Finanzdienstleister, Edelmetallhändler, Spielbanken und Investmentgesellschaften.

Sollte es trotz dieses ausgeklügelten und Text lästigen Gesetzes jemanden geben, der Geld waschen kann? Die Frage lässt sich nur beantworten wenn bekannt ist, ob dieses Gesetz auch überall peinlich genau angewendet wird.


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