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Stromschulden: Amt muss Kredit geben!

Empfänger von ALG II, denen aufgrund von Zahlungsrückständen die Sperrung des Stromanschlusses durch ihren Versorger droht, haben das Recht auf einen Kredit durch die Arbeitsagentur. Dies entschied jüngst das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen.

Die Behörde wollte einer Hartz-IV-Empfängerin kein Darlehen gewähren und argumentierte, die Stromversorgung sei im vorliegenden Fall nicht zwingend notwendig, weil zum einen keine medizinische Notwendigkeit dazu bestehe und zum anderen keine kleinen Kinder in der Wohnung lebten. Der Klägerin war es nach Ansicht des Amtes auch zuzumuten, auf den Betrieb eines Kühlschrankes zu verzichten und täglich einkaufen zu gehen.

Das Gericht urteilte anders und stellte fest, dass eine bereits vollzogene sowie eine drohende Sperrung des Stromanschlusses eine Notlage darstelle, die dem Verlust der Wohnung nahe kommen. Nach Ansicht der Richter muss der Leistungsträger in einem solchen Fall die Schulden, die ursächlich für die (drohende) Sperrung sind, durch ein Darlehen übernehmen. Die ununterbrochene Versorgung mit Energie gehört demnach zum Mindestbedarf in Deutschland, der durch den Staat stets gewährleistet werden muss. Lediglich in atypischen Fällen kann der Leistungsträger von dieser Verpflichtung abrücken.

Hartz-IV-Empfänger, denen die Abschaltung des Stroms droht, können sich in der Regel nicht anderweitig helfen, weil keine Bank bereit ist, einen Kredit zu vergeben und auch eine Überziehung des Girokontos in der Regel nicht möglich ist.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 01.07.2009 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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Veröffentlicht am: 01.07.2009

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