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Lizenz zum Täuschen: EU Richtlinie führt Effektivzins ad absurdum

Die Harmonisierungswut der EU hat einen neuen vorläufigen Höhepunkt erreicht: Durch eine stümperhafte Umsetzung der Richtlinie für die Angabe des effektiven Jahreszinses ist dieser als Kostenbarometer für Immobilienkredite nicht mehr zu gebrauchen.

"Lizenz zum Täuschen" titelt deshalb die Stiftung Warentest in ihrer aktuellen Ausgabe. Das Problem: Die neue Preisangabenverordnung schreibt Banken vor, bei der Angaben des effektiven Jahreszinssatzes nicht mehr die Dauer der ersten Zinsfestschreibung, sondern die gesamte Kreditlaufzeit zugrundezulegen. Das bedeutet, dass der Zinssatz für die Zeit nach der ersten Zinsbindung geschätzt werden muss.

Die bisherige Regelung, nach der Banken den anfänglichen effektiven Jahreszins angeben mussten, gilt nicht mehr. Besonders brisant ist die Neuregelung für Kreditnehmer, die Angebote von Sparkassen einholen. In den Verträgen der Sparkassen ist vorgesehen, dass im Anschluss an die erste Zinsbindung eine variable Verzinsung gilt, wenn sich Bank und Kunde nicht rechtzeitig auf einen neuen gebundenen Zinssatz einigen. Diese variable Verzinsung muss nun laut Gesetz in den Effektivzins eingerechnet werden.

In den Angeboten legen die Sparkassen die aktuellen Niedrigzinsen zugrunde. Das hat zur Folge, dass der Effektivzins unter dem Nominalzins liegt, der während der ersten Zinsbindung gilt. Diese nach den Gesetzen der Logik unmögliche Konstellation ist dem Gesetzgeber tatsächlich gelungen. Bei den meisten anderen Banken tritt dieses Phänomen nicht auf, weil mit dem ersten Zinssatz auch für die Zeit nach der ersten Festschreibung weitergerechnet wird.

Die derzeitige Regelung stößt bei Verbraucherschützern genauso auf Kritik wie bei den Sparkassen selbst. Diese können sich zwar derzeit im Glanz vermeintlich günstiger Effektivzinsen sonnen. Steigen die variablen Zinssätze jedoch deutlich an, könnten die Kreditangebote teurer aussehen als sie tatsächlich sind. Verbraucherschützer gehen davon aus, dass der Gesetzgeber bald handelt und der absurden Preisdarstellung ein Ende setzt. Das Bundeswirtschaftsministerium sieht aktuell jedoch noch keinen Handlungsbedarf und will die Entwicklung zunächst aufmerksam abwarten.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 19.10.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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Veröffentlicht am: 19.10.2010

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Schlagwörter: effektiver jahreszins, preisangabenverordnung, sparkassen, verbraucherschutz

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