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Kredit-Gebühren: Was das BGH-Urteil wirklich bedeutet

Der BGH wird Bearbeitungsgebühren bei Krediten aller Voraussicht nach für unzulässig erklären. Juristen und Verbraucherschützer frohlocken und rechnen Kreditnehmern Rückerstattungen bis zu 21 Mrd. Euro vor. Doch die wesentlichen Fragen hat der BGH bislang unbeantwortet gelassen – und das könnte auch so bleiben. Die Diskussion entwickelt sich zu einer Spielwiese für Rechtsgelehrte fernab der Realität.

Der BGH wird Bearbeitungsgebühren bei Krediten aller Voraussicht nach für unzulässig erklären. Was dies in Wirklichkeit bedeutet.


Kredite werden für Verbraucher nicht billiger, wenn die Rechtsprechung Bearbeitungsgebühren untersagt. Das belegt ein Blick auf die Praxis: Nachdem vor einigen Jahren mehrere Oberlandesgerichte die Entgelte – zumeist 1,00 bis 5,00 Prozent des Nettokreditbetrages – für unzulässig erklärten, schafften Banken die Bearbeitungsgebühren tatsächlich massenhaft ab. Im Gegenzug wurden aber die Sollzinsen erhöht, so dass der Effektivzins konstant blieb oder sogar höher ausfiel.

Die Verjährungsfrist entscheidet über das Potenzial von Altfällen

Ein Nachteil entsteht Kreditnehmern durch die Bearbeitungsgebühr nur, wenn das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Dann erhöht sich der Effektivzins rückwirkend, weil die Gebühren nicht erstattet werden. Dennoch können sich Kreditnehmer in der Vergangenheit bezahlte Gebühren erstatten lassen, falls der BGH wie zu erwarten bei seiner Einschätzung bleibt. Vorher sind allerdings noch viele Fragen zu klären.

Erstens ist unklar, für welchen Zeitraum Gebühren rückwirkend zurückverlangt werden können. Grundsätzlich ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen: Alle Entgelte, die bis zum 31.12.2010 bezahlt wurden wären dann verloren. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass Verbraucher die Gebühren für einen Zeitraum von zehn Jahren zurückverlangen können. Nur bei einer solchen Auslegung müssten Banken und Sparkassen mit Forderungen in empfindlicher Höhe rechnen.

Ist die rückwirkende Erstattung verhältnismäßig?

Im betreffenden Zeitraum dürften in Deutschland Kredite im Volumen von ca. 1400 Mrd. Euro vergeben worden sein. Bei einer angenommenen durchschnittlichen Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,50 Prozent könnten sich die Forderungen auf 21 Mrd. Euro summieren. Wie hoch die Gebührensumme tatsächlich war lässt sich jedoch nur schätzen – ebenso wie der Anteil der Kreditnehmer, der seine Forderungen tatsächlich geltend macht.

Sollte die Rechtsprechung den Zeitraum der Verjährung zugunsten von Kreditnehmern großzügig festsetzen dürften Banken schwere Geschütze dagegen auffahren und bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Dieses müsste dann klären, ob die vollständige Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren für einen langen Zeitraum verhältnismäßig ist.

Kreditnehmern ist kein Schaden entstanden

Schließlich wurden die meisten Kunden durch die Gebühren nicht benachteiligt: Wären die Entgelte bereits früher verboten gewesen hätten Darlehensnehmer höhere Sollzinsen bezahlt. Die Rückerstattung käme einer gerichtlich auferlegten, rückwirkenden Preissenkung gleich, obwohl zumindest in der Gesamtbetrachtung aller Fälle objektiv nicht zu viel bezahlt worden ist. Es ist schwer vorstellbar, dass dies für einen Forderungsumfang von mehreren oder gar vielen Milliarden Euro so umgesetzt wird.

Dem juristischen Laien fällt auf, dass der Gesetzgeber in der Preisangabenverordnung implizit Darlehenskosten für zulässig erklärt hat, die nicht gleich Sollzinsen sind. So müssen im Effektivzins laut Verordnung die Kosten eines Darlehens als "Gesamtkosten die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten" berechnet werden.

Räumt der Gesetzgeber Bearbeitungsgebühren implizit ein?

Das Gesetz kennt demnach neben Zinsen und Vermittlungskosten auch "sonstige Kosten". Die Preisangabenverordnung nimmt gleichzeitig Kosten „für die Führung eines Kontos“ und "für Versicherungen und andere Zusatzleistungen" von der Berücksichtigung im Effektivzins aus, kennt diese Kosten also auch. Um was, wenn nicht um Bearbeitungsgebühren handelt es sich bei "sonstigen Kosten" dann? Juristisch mag diese Überlegung hinfällig sein, kaufmännisch ist sie es nicht.

Die Diskussion wird von Rechtsgelehrten und nicht von Betriebswirten geführt. Letztere machen zumindest während ihrer Ausbildung Erfahrung mit Kapital- und Barwerten und wissen, dass es aus Sicht der darlehensgebenden Bank keinen substanziellen Unterschied macht, ob sich der Gesamtpreis eines Kredits aus Gebühr und Zins oder nur aus (einem höheren) Zins zusammensetzt.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 13.05.2014 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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Kommentare zu diesem Beitrag

Anja W. schrieb am 16.05.2014 um 08:23 Uhr:
Gebühren sind für mich selbstverständlich, da wir alle nicht umsonst arbeiten sollten ( außer gemeinnützige Aktivitäten ).

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Veröffentlicht am: 13.05.2014

Abrufe: 13507

Schlagwörter: BGH, Bearbeitungsgebühren bei Krediten, Kredit-Gebühren, Verjährungsfrist

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