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Pfändungsschutzkonten

Die kreativen Köpfe unserer allseits geschätzten Regierung haben sich wieder einmal etwas Neues ausgedacht. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) heißt das Kind. Der Gesetzesentwurf trat bereits im September 2007 ans Tageslicht und soll den Kontopfändungsschutz verbessern. Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende 2008 in Kraft. Was verbirgt sich nun wirklich dahinter? Können wir uns auf pfändungsfreie Zeiten freuen?

Wer mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät, sieht sich gelegentlich einer Pfändung ausgesetzt. Im gewissen Rahmen darf sich ein Gläubiger am Konto des Schuldners gütlich halten. Da bleibt es oft genug nicht aus, dass sich die Bankverbindung des gemolkenen Kontos vorübergehend verstopft – und nichts geht mehr. Doch damit nicht genug: Viele Kreditinstitute sehen in dem Besitzer des angezapften Kontos einen faulen Apfel im Korb, den es loszuwerden gilt. Also wird die Bankverbindung kurzerhand gekündigt, wenn eine Kontenpfändung ausgeführt wurde.

Eine neue Idee, die des pfändungssicheren Kontos nämlich, soll diese Miseren in die Vergangenheit verbannen, so will es die Regierung. Dazu wurde ein Entwurf auf den Tisch gebracht, der eine Änderung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der ZPO, des SGB I und des EStG in Erwägung zieht. Wenn dieser Entwurf in die Tat umgesetzt werden sollte, dann können Bankkonten in Zukunft in so genannte Pfändungsschutzkonten umgewandelt werden. Alle Einkünfte des Besitzers, die auf diesem Konto gebucht werden und dessen Existenzsicherung dienen, sollen dann im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen unantastbar sein. Da haben dann sogar die Vollstreckungsgerichte das Nachsehen. Diese werden nur noch zum Berechner pfändungsfreier Beträge degradiert, denn der „Freibetrag“ ist ja geschützt. Das Konto an sich wird zwar dem Zugriff der Vollstrecker nicht ganz entzogen. Der Sinn hinter der Idee des Pfändungsschutzkontos ist nur, dass Schuldner effektiver und möglichst unkompliziert geschützt werden können. Außerdem sollen die Einkünfte Selbständiger besser gegen Pfändungen abgeschirmt werden. Wie schön: Einkünfte, die der Sicherung des Lebensunterhalts des Schuldners und seiner Familie dienen, sind mit Inkrafttreten des Gesetzes bestmöglich protected. Die Art der Einkünfte ist für den Pfändungsschutz nicht mehr wichtig. Selbst Geldgeschenke Dritter sind für Vollstrecker nun unerreichbar wie der Mond für die Maus. Aber schauen wir uns doch mal grob die Inhalte des Entwurfs an:

Jedes Girokonto kann vor Pfändung geschützt werden, aber auch nur Girokonten. Für Sparkonten und Depots zum Beispiel gilt dies nicht. Um aus einem normalen Girokonto ein Pfändungsschutzkonto zu machen, reicht ein kurzes Gespräch mit der Bank und die Unterschrift unter einem Formular.
Der Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos besteht immer, der Anspruch auf eine Neueinrichtung eines P-Kontos besteht nicht.

Ist ein Pfändungsschutzkonto dann eingerichtet, sind Guthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 Euro) geschützt. Dieser Betrag nennt sich Basispfändungsschutz, und daraus können Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge ü. ä. getätigt werden. Der Basisbetrag steht monatlich zur Verfügung, wird aber nicht, wie nach geltendem Recht, auf den 1. des Monats festgeschraubt und ist daher zeitlich unabhängig. Genauer gesagt: Der Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte ist irrelevant. Der Clou dabei ist, dass ein in einem Monat nicht ausgeschöpfter Freibetrag auf den Folgemonat übertragen werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch Leistungen, die z. B. nur vierteljährlich eingezogen werden, gedeckt sind. Außerdem sind Erhöhungen des pfändungsfreien Betrages recht einfach zu realisieren. Die Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungsträgern bei der Bank reichen da völlig aus.

Derzeit ist es nicht so, dass es überhaupt keinen Pfändungsschutz gibt. Tatsächlich existiert ein herkömmlicher Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Das neu geplante P-Konto hat jedoch Vorrang. Wer nun aber besonders schlau sein will und mit vielen verschiedenen P-Konten rechnet, um den Basisschutzbetrag gleich vielfach auszuschöpfen, wird sich belehren lassen müssen. Jeder Schuldner mit P-Konto erhält nur für dieses eine den Pfändungsschutz, und mehrere können nicht eröffnet werden. Schuldner sollen ja auch nicht vor ihren Verpflichtungen im Allgemeinen geschützt werden. Es ist nur sicherzustellen, dass die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Das ist vor allem für Selbständige interessant, da die angestrebte Regelung alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.

Des einen Freund, den anderen Leid

Kontenpfändungen sollen generell auf 180 Bankgeschäftstage beschränkt werden. Für Pfändungsschutzkonten setzen die Erfinder noch eins drauf, denn hier sollen es gar nur 90 Bankgeschäftstage sein. Schuldnerschutz hallo, Gläubigerschutz ade, denn Dauerpfändungen, die für Arbeitseinkommen oder Mieten möglich bleiben, sollen durch das Pfändungskonto nun beschnitten werden. Da sich die künftigen Pfändungsschutzkonten sowieso ansehnlicher Pfändungsfreibeträge erfreuen, ist dieses Vorhaben mit dem Aufspannen eines Blindriemens zu vergleichen. Damit nicht genug, denn der doppelte Schutz des Schuldners könnte mit derzeit nicht einzuschätzendem Mehraufwand und Stress für Gläubiger, Vollstreckungsgerichte und Kreditinstitute einhergehen. Auch für den Schuldner könnte das einen bitteren Nachgeschmack bekommen, wenn sich Vollstreckungskosten auftürmen, die er irgendwann zu zahlen hat. Nicht zu vergessen seien hier zu guter Letzt auch Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Rangverhältnisses, wenn mehrere Pfändungen mit unterschiedlichen Ablaufterminen anstehen.

Die Frage, ob ein Bankkunde auch wirklich nur ein einziges Pfändungsschutzkonto öffnet, muss geklärt werden, denn sonst stehen dem Missbrauch Tür und Tor offen. Natürlich sieht der Gesetzgeber dafür eine zu erfüllende Pflicht vor, nämlich die der Bankbediensteten, ihre Kunden um Versicherung zu bitten, dass sie kein weiteres P-Konto besitzen. Zweifler sehen hier großen Nachholbedarf in der Überarbeitung, aber offensichtlich reicht es, nach §§ 288 und 263 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung bzw. Betrug) mit Strafe zu drohen, sollte es jemand wagen, hier die Unwahrheit zu sagen. Diese Tatsache ist ein Schlag ins Gesicht des Gläubigerschutzes zum Wohle der Sicherung von Schuldnerrechten. Dabei wäre es im Zeitalter gigantischer Datenbänke und der Erfassung aller möglicher Information über alles und jeden keine Hürde, auch eine Datenbank über Pfändungsschutzkonten anzulegen, die den bereits vorprogrammierten Missbrauch im Keim ersticken könnten.

Unter den gegebenen Umständen, durch einen mangelhaften Entwurf ins Leben gerufen, stellt sich die Frage, ob das Pfändungsschutzkonto in dieser Ausführung wirklich sinnvoll ist. Es stärkt die Rechte der Schuldner, aber leider auf Kosten der Gläubiger, was nicht Sinn des Objekts sein kann. Darüber hinaus werden Kreditinstitute mit erheblichem Aufwand zur Umsetzung und zusätzlichen Risiken belastet. Außerdem plagt sich auch die EU mit der Frage herum, ob nicht ein Gesetz zur Regelung von Pfändungsschutzkonten eine gute Idee sei. Da sollte doch lieber mal abgewartet werden, was da heraus kommt, bevor ein nationaler und vielleicht bald zu revidierender Alleingang durchgezogen wird.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 31.01.2008 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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Veröffentlicht am: 31.01.2008

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Schlagwörter: Pfändungsschutzkonten, Konto, P-Konto, Kontopfändungsschutz

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