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Einreicherobligo

Beim Einreicherobligo handelt es sich um einen Kredit. Dieser Kredit ähnelt in seiner Beschaffenheit einem Überziehungskredit. Dem Kunden, der das Einreicherobligo wahr nimmt, wird dazu ein gewisser Rahmen zur Verfügung gestellt.

Das Einreicherobligo gestattet es dem Kunden, seinen vorzeitigen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und so auf Geld zurück zu greifen, das ihm bisher noch nicht zur Verfügung steht. Durch seine Beschaffenheit ist das Einreicherobligo vor Allem im Lastschrift- und Wechselverkehr zu finden. Dazu ein Beispiel: Das Einreicherobligo im Lastschriftverkehr

Im Umfeld eines Einreicherobligos ist derjenige Einreicher, der auf eine Gutschrift per Lastschrift wartet, z. B. ein Händler. Mit dieser Lastschrift werden dem Gläubiger Beträge gutgeschrieben, die noch nicht sicher sind und daher für die Bank ein gewisses Risiko bedeuten. Auch wenn der Betrag bereits dem Konto gutgeschrieben wurde, besteht die Gefahr, dass die Gutschrift zurück gebucht wird, weil z. B. das Konto des Schuldners nicht die nötige Deckung aufweist. Daher ist beim Kunden eine gewisse Bonität Voraussetzung. Schließlich kann er als Einreicher schon über das Guthaben verfügen kann, und das kommt einem Kredit gleich. Aus diesem Grund nimmt die Bank die Kreditwürdigkeit des Gläubigers genau unter die Lupe, bevor sie diesem eine Zulassung zum Einreichen von Lastschriften gewährt.

Im Falle einer überzeugenden Bonität kann ein Einreicherobligo vereinbart werden. Teil der Vereinbarung ist, dass die Höhe der Lastschriften, die der Gläubiger insgesamt einreichen darf, genau festgelegt wird.

Folgendes Zahlenbeispiel soll das verdeutlichen:

Dem Kunden wird ein Einreicherobligo von 20 000 € gewährt. Nun taucht er in der Bank auf, um verschiedene Lastschriften einzureichen.

Die erste Lastschrift beträgt hier 12 000 €. Die zweite Lastschrift ist 6 000 € wert. Die dritte Lastschrift summiert sich auf 1 000 €, und die letzte Lastschrift beträgt 3 000 €.

Da die Summe aller eingereichten Lastschriften 22 000 € beträgt, wird das Einreicherobligo um 2 000 € überschritten. Die Bank wird die letzte eingereichte Lastschrift nicht akzeptieren, bevor die anderen Lastschriften mit Sicherheit eingelöst worden sind. Erst dann darf der Gläubiger auch die letzte Lastschrift einreichen.

Sind die eingereichten Lastschriften bei der Einreicherbank verbucht, dann hat der Gläubiger wieder die Möglichkeit, sein Einreicherobligo im vollen Umfang zu nutzen. Das bedeutet, dass

- eingereichte, aber noch nicht diskontierte Lastschriften das Einreicherobligo für eine gewisse Zeit vermindern - und eingereichte und diskontierte Lastschriften das Einreicherobligo wieder erhöhen

Das Einreicherobligo im Wechselgeschäft

Beim Wechselgeschäft wird, wie beim Lastschriftverkehr auch, dem Gläubiger ein Einreicherobligo in gewissem Rahmen zur Verfügung gestellt. Der unterschied besteht nur darin, dass hier das Einreicherobligo durch das Einreichen diskontierter Wechsel vermindert, und durch den Verkauf bzw. die Einlösung anderer Wechsel wieder erhöht wird.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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