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Kommunaldarlehen

Das Kommunaldarlehen

Das Kommunaldarlehen, oder auch der Kommunalkredit, bezeichnet in der Bundesrepublik Deutschland ein Darlehen einer Hypothekenbank an inländische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder an Dritte gegen volle Gewährleistung durch eine solche Körperschaft oder Anstalt. Überwiegend werden Kommunaldarlehen zur Finanzierung von Infrastrukturmaßnahmen eingesetzt. In der Regel werden Kommunaldarlehen von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten vergeben.

Das Kommunaldarlehen und die Bonität

Beim Kommunaldarlehen ist die Bonität der Darlehensnehmer in der Regel makellos. Die Darlehensnehmer haften sowohl mit ihrem gesamten Vermögen, als auch mit ihrem Steueraufkommen. Aufgrund der damit verbundenen Beaufsichtigung durch die Behörden werden Kredite auch ohne besondere Sicherheiten vergeben.

Die verschiedenen Arten von Kommunalkrediten

Im Gegensatz zu der in der Kreditwirtschaft zumeist verbreiteten Definition fallen die Laufzeiteinteilungen von Kommunalkrediten deutlich längerfristiger aus. Ein kurzfristiges Darlehen bezeichnet hier bereits noch eine Laufzeit von unter vier Jahren, während die Laufzeiten für mittel- und langfristige Darlehen jeweils bei vier bis zehn beziehungsweise über zehn Jahren liegen. In der üblichen Einteilung gilt hingegen bereits ein Kredit mit einer Laufzeit von über vier Jahren als langfristig.

Dazu gibt es eine Unterscheidung in den Begrifflichkeiten und im Verwendungszweck – und zwar in der Form von Kassenkrediten, die in der Regel zur Überbrückung von kurzfristigen Lücken zwischen Einnahmen und Ausgaben dienen, und den langfristigen, „richtigen“ Kommunalkrediten. Letztere werden in der Form von Schuldscheindarlehen aufgenommen.

Rahmen eines Kommunaldarlehens

Schlägt man in den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder nach, so wird schnell klar, dass Kommunaldarlehen im Allgemeinen nur aufgenommen werden dürfen, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht – und selbst dann kann ein solcher Kredit nur aufgenommen werden, um die Finanzierung von Investitionsvorhaben sicherzustellen. Einzig im Falle der „Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ (Art. 109 II GG) dürfen Bund und Länder von dieser Provision abweichen.

Der unechte Kommunalkredit

Der unechte Kommunalkredit gelangt vor allem im privaten Sektor – Wohnungsbau, Ansiedlung von Unternehmen in strukturschwachen Regionen – zu Bedeutung. So können beim unechten Kommunalkredit auch Landesbanken oder Sparkassen Gewährleistungen übernehmen. Im Wohnungsbau übernehmen oder bürgen die Kreditanstalten oder Wohnungsbauförderungsgesellschaften der Länder für 1b-Hypotheken. Bei öffentlich verbürgten Wirtschafts- oder Industriekrediten wird die unmittelbare Kreditgewährung eines durch Bund oder Länder oftmals durch eine Bürgschaft ersetzt.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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