Sicherungsvereinbarung
Die Sicherungsvereinbarung tritt im Bereich der Grundschuld auf. Diese beschreibt ein Grundpfandrecht, mittels dessen Gläubiger ein gewährtes Darlehen absichern können. Die Grundschuld ist im Grundbuch eingetragen, besteht i. d. R. für die Laufzeit des Darlehens und kann am Ende wieder gelöscht werden, wenn das oder die darauf eingetragenen Darlehen zurückgeführt worden sind.
Die Grundschuld kann also für mehr als nur einen Kredit zur Verfügung stehen und somit mehrere Verbindlichkeiten absichern. Allerdings ist es vielleicht nicht gewollt, dass sämtliche Darlehen auf diese Weise Sicherung finden. In diesem Fall kann der Darlehensnehmer mit seiner Bank vereinbaren, in welchem Umfang die Verbindlichkeiten durch die Grundschuld besichert sein sollen. Dies geschieht mittels einer Sicherungsvereinbarung.
Die Sicherungsvereinbarung funktioniert als Verbindung zwischen dem gewährten Darlehen und der Grundschuld, indem sie u. a. die Vereinbarung enthält, dass alle zu leistenden Zahlungen grundsätzlich nicht auf die Grundschuld, sondern auf die damit abgesicherten Forderungen erfolgen.
Die Sicherungsvereinbarung ist i. d. R. kein Teil notarieller Grundschuldbestellungsurkunden, sondern außerhalb dieser Form eine private Abrede. Sie bestimmt den Umfang der Absicherung durch ein Pfandobjekt. Sofern jemand selbst Schuldner der auf dem Pfandobjekt liegenden Kredite ist, liegt das Ermessen des Umfangs an ihm selbst. Wer jedoch als Eigentümer eines Pfandobjekts als Sicherungsgeber für andere eintritt, sollte genau beachten, was er alles mit einer Sicherungsvereinbarung abdeckt, denn er hat nicht im Griff, welche Schulden Dritte darauf machen. Aus diesem Grund sollte der Kreis fremder Verbindlichkeiten auf einem Pfandobjekt möglichst gering gehalten werden.
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