
Öffentliche Hand Als öffentliche Hand wird die Gesamtheit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezeichnet. Während zur Grundform der juristischen Personen des privaten Rechts der eingetragene Verein (e.V.), die GmbH und die Aktiengesellschaften gehören, sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts in erster Linie der Bund, die Länder und Gemeinden. Eine verstaubte Amtsstube muss aber noch keine Stelle der öffentlichen Hand vertreten, denn davon wird erst gesprochen, wenn der Staat als Unternehmer auftritt.
Bedient sich der Staat als juristische Person des öffentlichen Rechts privatrechtlicher Mittel, erhält er die Bezeichnung Fiskus. Dieser Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Geldkasse. Die Bezeichnung findet ihre Berechtigung, wenn man bedenkt, dass der Staat sowohl fiskalische Hilfsgeschäfte, als auch erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten an den Tag legt. Unter genauer Betrachtung tritt dann nämlich ans Licht, dass der Staat während seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten kostenpflichtige Dienste leistet, deren Zweck nicht unmittelbar seiner Eigenschaft als Staat zugeordnet werden können. Er beteiligt sich damit an privatwirtschaftlichen Unternehmen und kassiert dafür Geld, das nicht den Begriffen Steuern oder Gebühren zugeordnet werden kann.
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