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SCHUFA löscht Einträge von 250.000 Verbrauchern

250.000 Verbraucher sind über Nacht wieder kreditwürdig, weil die SCHUFA negative Einträge gelöscht hat.

Für die Auskunftei geht es um noch viel mehr: Der EuGH könnte Scoringverfahren und damit das Kernangebot der Wiesbadener über den Haufen werfen.

Die Restschuldbefreiung ist für 250.000 Personen gelöscht. Das neue Verfahren läuft ab sofort im Regelbetrieb.

Was in der Pressemitteilung der SCHUFA irgendwie nach Amtsdeutsch klingt, hat große Auswirkungen auf das Leben einer Viertelmillion Bundesbürger und ihrer Familien.

Deutschlands größte Auskunftei hat Informationen aus ihrer Datenbank gelöscht. Es geht um Einträge zu Restschuldbefreiungen, die älter als sechs Monate waren.

Die Informationen enthielten Auskünfte zu erteilten Restschuldbefreiungen und zu den damit erlassenen Schulden.

SCHUFA löscht Einträge von 250.000 Verbrauchern
SCHUFA löscht Einträge von 250.000 Verbrauchern

Ende März hatte die Wiesbadener Holding vor dem Hintergrund laufender Gerichtsverfahren angekündigt, die Speicherfristen verkürzen zu wollen.

Informationen zu Restschuldbefreiungen sollten für anfragende Unternehmen nur noch sechs Monate anstelle der bislang üblichen drei Jahre zu sehen sein. Damals war angekündigt worden, die technische Umsetzung innerhalb von vier Wochen zu vollziehen. Dies ist nun der Fall.

Verbraucher müssen nicht aktiv werden!

Die Anpassungen in den Datensätzen der betroffenen Personen wurden vollautomatisch durchgeführt. Verbraucher müssen nicht aktiv werden – sollten aber im Zweifel eine Selbstauskunft einholen, um das Ergebnis zu überprüfen.

Auch der persönliche SCHUFA-Basisscore – ein Wert mit letztlich geringer Aussagekraft und ohne Relevanz für Vertragsabschlüsse – wurde der Mitteilung zufolge "auf Grundlage der aktuellen Datenlage neu berechnet."

Weiterhin teilt die SCHUFA mit, dass das neue Verfahren nun Standard sei: Informationen zu Restschuldbefreiungen würden nun auch bei neu erfassten Fällen automatisch nach sechs Monaten gelöscht. Ole Schröder, Vorstandsmitglied der SCHUFA Holding AG informiert:

Für die meisten der 250.000 Verbraucherinnen und Verbraucher verbessert sich die Bonität durch die Verkürzung der Speicherdauer.

Für die meisten?

Die SCHUFA steht vor Gericht

Gegen die SCHUFA laufen verschiedene Gerichtsverfahren – die Verkürzung der Speicherfristen kann als vorauseilender Gehorsam angesichts einer sich abzeichnenden juristischen Niederlage gewertet werden.

Begonnen hatte alles mit mehreren Klagen von Privatpersonen gegen den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden.

Bei den Klagen geht es zum einen um eine die Löschung der Information zu Restschuldbefreiung. Die SCHUFA löscht diese Daten bislang erst nach drei Jahren. Dabei bezieht Auskunftei die Informationen aus dem öffentlichen Insolvenzregister, wo die Formation bereits nach sechs Monaten gelöscht wird.

Die zweite Klage zielt auf die SCHUFA Scorewerte ab. Ein Kläger hatte einen Kredit beantragt. Dieser war abgelehnt worden. Daraufhin verlangte er von der SCHUFA genauere Informationen über die Zusammensetzung des Scorewertes. Die Auskunftei lehnte dies unter Hinweis auf ein früheres BGH-Urteil ab und berief sich auf ihr Geschäftsgeheimnis.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte die Fälle dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor. Kürzlich hielt der Generalanwalt sein Schlussplädoyer. Die Richter sind zwar an den Schlussantrag nicht gebunden, folgen ihm jedoch oft.

Der Generalanwalt hält es für nicht rechtmäßig, Daten durch Auskunfteien länger speichern zu lassen als durch die öffentlichen Verzeichnisse, aus denen die Auskunftei die Daten bezieht. Dabei beruft sich der Generalanwalt auch auf die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Folgen die Richter dem Plädoyer, darf die SCHUFA Informationen nur so lange speichern, wie sie auch in den Verzeichnissen selbst zu sehen sind - die Auskunftei ist dem Urteil also zuvorgekommen.

Wird der SCHUFA Score bald abgeschafft?

Um die DSGVO geht es auch in der zweiten Auslegungsfrage. Die DSGVO verbietet in Art. 22 Abs. 1 eine automatisierte Entscheidungsfindung. Der Generalanwalt des EuGH hält bereits die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswertes über die Kreditfähigkeit einer Person für eine solche automatisierte Entscheidungsfindung.

Im Klartext: Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die SCHUFA dem Kläger die genaue Zusammensetzung der Scorewerte mitteilen muss. Laut dem Plädoyer müssten dann

aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person

bereitgestellt werden. Der Generalanwalt will die Auskunfteien dazu verpflichten,

hinreichend detaillierte Erläuterungen zur Methode für die Berechnung des Score-Wertes und zu den Gründen umfasst, die zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben.

Dass Vertragsentscheidungen nicht durch die SCHUFA selbst, sondern durch Dritte – z.B. Banken – getroffen werden, will der Generalanwalt wird aber nicht gelten lassen. Im Plädoyer heißt es, dass

jener Dritte nach ständiger Praxis diesen Wert seiner Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der betroffenen Person maßgeblich zugrunde legt.

Es geht also darum, ob der EuGH das BGH-Urteil umwirft. Für die SCHUFA wäre dies ein deutlich härterer Einschnitt als die Verkürzung der Speicherdauer im Fall von Restschuldbefreiungen. Die SCHUFA lebt als Unternehmen ganz wesentlich von ihren Scoringverfahren.

Müsste sie die Zusammensetzung und Gewichtung des Scorewerte ganz oder weitgehend veröffentlichen, könnten Wettbewerber leichter ähnliche Produkte anbieten.

Was bedeuten die Entwicklungen bei der SCHUFA für Kreditnehmer?

Für Verbraucher ergeben sich aus den Entwicklungen bei der SCHUFA mitunter neue Möglichkeiten. Dies gilt insbesondere für jene Verbraucher, deren Restschuldbefreiung nun aus dem Datenbestand gelöscht wurde. Diese sind - sofern die sonstigen Rahmenbedingungen stimmen - von einem Tag auf den anderen wieder kreditwürdig.

Sollte es tatsächlich zu einem Verbot der Scorewerte in ihrer heutigen Form (also ohne Offenlegung der Details) kommen, müssten Banken ihre Antragsprozesse möglicherweise überarbeiten. Heute läuft es in der Praxis so, dass bei einer Kreditanfrage im Hintergrund die SCHUFA abgefragt wird. Reichen die Scoorewerte aus, werden zusätzlich die Einkommensverhältnisse geprüft.

Falls künftig eine rein automatisierte Berechnung nicht mehr zulässig sein sollte, müsste ein anderes, individuelleres Verfahren zum Einsatz kommen. Dies könnte für manche Kreditinteressenten die Chancen auf einen Kredit erhöhen.

Dass die Kreditvergabe durch einen grundlegenden Eingriff der Rechtsprechung in die Praxis Scorewerte lockerer wird, ist jedoch nicht zu erwarten. Vielmehr ginge eine notwendige Neuentwicklung der bisherigen Bonitätsprüfungsverfahren mit hohen Kosten einher, die letztlich durch Kreditnehmer zu zahlen wären.

Wird die Macht der SCHUFA beschnitten?

Die SCHUFA lebt ganz entscheidend von ihren Scorewerten, die sie an Banken, Telekommunikationsunternehmen, Leasinggesellschaften und viele weitere Vertragspartner übermittelt. Keine andere Auskunftei verfügt über einen so großen Datenbestand mit Informationen zu Verbrauchern. Dementsprechend ausgefeilt sind die mathematisch-statistischen Methoden zur Ermittlung von Scorewerten.

Dieses Alleinstellungsmerkmal in Verbindung mit den ausgereiften, optimierten Prozessen hatte die SCHUFA zwischenzeitlich zu einem Objekt der Begierde für ausländische Investoren gemacht. Die Mehrheit der Anteile halten jedoch weiterhin Sparkassen und Genossenschaftsbanken.

Die SCHUFA steht aufgrund ihres gewaltigen Datenbestands immer wieder in der Kritik. So kam es zu einem regelrechten medialen Aufschrei, als die Auskunftei Daten aus sozialen Netzwerken sammeln und auswerten wollte (Social Kredit Scoring). Zuletzt gab es Kritik im Zusammenhang mit dem 49 EUR Ticket, das für Verbraucher mit negativem SCHUFA Eintrag oft nicht erhältlich ist.

Nach Angaben der Auskunftei liegen zu gut 90 % der Verbraucher in Deutschland ausschließlich Positivmerkmale vor.

Im Umkehrschluss bedeutet dieses jedoch auch, dass mehr als 6 Millionen Verbraucher mit Negativmerkmalen belastet sind.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 03.05.2023 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

Kommentare zu diesem Beitrag

Yerenia Acosta Sifontes A. schrieb am 21.06.2023 um 12:32 Uhr:
Ich find es gut kann mann vergangen Schulden mit dem neu Kredit bezahlen
Yerenia Acosta Sifontes A. schrieb am 21.06.2023 um 12:32 Uhr:
Ich find es gut kann mann vergangen Schulden mit dem neu Kredit bezahlen
Sebastian K. schrieb am 19.06.2023 um 09:07 Uhr:
2500 Euro reichen. Wenn ich eine Pizza bekomme
Katya R. schrieb am 12.06.2023 um 11:28 Uhr:
Ich denke, das ist alles sehr gut
Dobri M. schrieb am 04.06.2023 um 13:34 Uhr:
Keine Schulden, aber negativ Schufa
Mostafa F. schrieb am 01.06.2023 um 02:23 Uhr:
Ich find es gut kann man vergangen Schulden mit dem neu Kredit bezahlen 👍
Belinda Rosemarie Sybille B. schrieb am 28.05.2023 um 14:33 Uhr:
Finde es persönlich nee gute Sache, negative einträge zu löschen..wurde auch mal zeit,,so das je der die Möglichkeit wieder hat,besser ein kredit zu bekommen
Elvisa H. schrieb am 04.05.2023 um 19:45 Uhr:
Kommplett weg für immer

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Über diesen Beitrag

Veröffentlicht am: 03.05.2023

Abrufe: 6458

Schlagwörter: Schufa, Restschuldbefreiung, Einträge löschen, Klagen von Privatpersonen

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