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Abzahlungskauf

Ein Kredit wird abbezahlt, das ist inzwischen die allgemeine Formulierung für das Tilgen eines solchen. Entsprechend gültige Erwägungen lässt der Begriff Abzahlungskauf zu. Eine Sache wird dem Käufer nach Ausstellen eines Kaufvertrags ausgehändigt, und dieser zahlt sie ab, anstatt die gesamte Summe gleich auf einen Schlag zu entrichten. Allerdings gelten beim Abzahlungskauf besondere gesetzliche Bestimmungen, denn klar ist, dass die Ratenzahlung einen gewissen Anreiz zum Kauf birgt und durch unüberlegtes Handeln versteckte Gefahren lauern. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Käufers sehen vor allem Aufklärungs- und Widerrufsrechte vor. Auch ein Rückgaberecht ist mitunter gegeben.

Gesetzlich beträgt die Widerrufsfrist beim Abzahlungskauf 2 Wochen. Sie tritt nicht bereits bei Vertragsabschluss in Kraft, sondern erst dann, wenn der Käufer schriftlich über das ihm zustehende Recht informiert wurde. Dies kann natürlich auch bei schriftlicher Vertragsform zutreffen. Außerdem muss er die Ware bereits in Empfang genommen haben. Möchte der Käufer tatsächlich von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, dann muss er dieses schriftlich vorbringen und dafür Sorge tragen, dass er es binnen Frist pünktlich abschickt. Kommt das Schriftstück aus irgendwelchen Gründen erst später beim Verkäufer an, hat das keine Bewandtnis. Mündlicher Widerruf verschallt allerdings ungehört.

Die bereits erwähnte Schriftform des Widerrufs muss klar und deutlich herausstellen, dass vom Vertrag Abstand genommen werden soll, ohne dass es einer Begründung bedarf. Der Käufer bzw. die widerrufende Person muss allerdings klar erkennbar sein.

Beim Abzahlungskauf ist eine gewisse Klarheit im Vertrag gesetzlich geregelt. Folgende Posten stellen einen Mindestinhalt dar:

- Der Barzahlungspreis

- Der Teilzahlungspreis

- Der effektive Jahreszins

- Anzahl und Fälligkeiten der zu zahlenden Teilbeträge

- Kosten einer eventuell abgeschlossenen Versicherung (wird gewöhnlich in die Raten eingerechnet und ist somit vom Käufer zu tragen)

Fehlen geforderte Angaben, ist der Vertrag gesetzlich nicht zustande gekommen. Der Abzahlungskauf ist aber gültig, sobald der Verkäufer die Sache liefert bzw. die Leistung erbringt.

In Bezug auf die Zinsen gilt: Wird beim Abzahlungskauf die Restsumme mit einem Mal bezahlt, dann darf dieser Restbetrag nicht verzinst werden. Auch sonstige laufzeitabhängige Kosten verringern sich entsprechend.

Fehlen im Vertrag der Teilzahlungspreis oder der effektive Jahreszins, dann darf der Käufer darauf bestehen, dass der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst wird.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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