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Anzahlung

Die Anzahlung stellt im gewissen Maße eine Ratenzahlung dar und verkörpert in diesem Vergleich die erste von mindestens zwei Raten. Früher hieß die Anzahlung auch Angeld, Aufgeld, Handgeld oder Haftgeld. Sie geht einher mit einem Liefertermin, zu dem die bestellte und angezahlte Ware geliefert werden soll.

Durch die Anzahlung werden beide Vertragsparteien vor einem möglichen Rücktritt des anderen Geschäftspartners geschützt. Besonders der Lieferant läuft ohne Anzahlung Gefahr, dass er den bestellten Artikel herstellt oder besorgt und dann darauf sitzen bleibt, weil der Kunde plötzlich kein Interesse mehr daran hat. Zwar werden vertragliche Klauseln eine Haftung dahingehend beinhalten, dass der Kunde zur Abnahme verpflichtet ist. Bei mittellosen Geschäftspartnern bleibt es aber beim geschriebenen Wort, und der Lieferant hat das Nachsehen. Wurde jedoch eine Anzahlung geleistet, ist diese bei Nichterfüllen des Vertrags für den Kunden verloren. Darüber hinaus erleichtert sie dem Verkäufer eine eventuelle Vorfinanzierung der Bestellung oder Herstellung.

Die andere, also abnehmende Vertragspartei ist durch eine Anzahlung weit weniger geschützt, denn kann der Lieferant aus irgendwelchen Gründen nicht liefern, erhält er einfach nur seine Anzahlung zurück, es sei denn, weitere Maßnahmen sind vertraglich festgelegt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die Anzahlung für den Käufer auf der Kippe steht, wenn der Verkäufer nicht liefern kann. Um das zu umgehen, sind im Geschäftsverkehr Anzahlungsgarantien, ausgestellt von der Hausbank des Verkäufers, nicht unüblich. Wer international tätig ist, wird im Fall einer Anzahlung den englischen Begriff „down payment“ kennen.

Steuerlich betrachtet fließt die Anzahlung in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein. Beim Erwerb von Umlaufvermögen werden das Zufluss- bzw. das Abflussprinzip verwendet. Der Zufluss repräsentiert dabei die erhaltene Anzahlung und wird als Betriebseinnahme erfasst. Umgekehrt gelten ausgehende Anzahlungen als Betriebsausgaben (Abfluss).

Beim Erwerb von Anlagevermögen entstehen keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Diese werden erst bei Lieferung des Wirtschaftsguts in der Höhe der Abschreibung relevant, wenn das Wirtschaftgut im Sinne seiner Funktion eingesetzt wird. Nicht abnutzbare Gegenstände, die als Anlagevermögens erworben werden, sind erst wieder bei der Veräußerung (unter den Anschaffungskosten) Betriebsausgaben. In Bilanzen müssen eingehende Anzahlungen passiviert und ausgehende Anzahlungen aktiviert werden.

Bei erbrachten Anzahlungen kann die Vorsteuer geltend gemacht werden, sobald eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer vorliegt und die Zahlung erbracht wird.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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