Genussrechtsdarlehen
Genussrechtsdarlehen werden von Unternehmen aufgenommen. Der Kreditgeber hat dabei Ansprüche auf den Gewinn einer Gesellschaft bzw. Anteile davon. Die Rendite des Kreditgebers kann deshalb sehr viel höher ausfallen als bei einem gewöhnlichen Kredit.
Im Gegenzug muss der Darlehensgeber jedoch die Nachrangigkeit seiner Ansprüche in Kauf nehmen. Kommt es zu einer Insolvenz des Unternehmens, werden aus der Insolvenzmasse zunächst die Ansprüche aller anderen Gläubiger bedient. Genussrechtsdarlehen sind nicht mit einem Stimmrecht für den Kreditgeber verknüpft.
Genussrechtsdarlehen bieten deshalb die Möglichkeit, ohne eine Veränderung der Gesellschafterstruktur frisches Kapital in eine Unternehmung zu holen und dem Kreditgeber dabei dennoch eine direkte Partizipation am Unternehmenserfolg anzubieten.
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