Gesellschafterdarlehen
Gibt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser einen Kredit, wird dieser als Gesellschafterdarlehen bezeichnet. Wichtig bei einem Gesellschafterdarlehen ist die Festlegung, ob es sich bei diesem um Eigenkapital der Gesellschaft handelt oder ob der Kredit dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen ist.
Um Eigenkapital handelt es sich beispielsweise, wenn das Darlehen beim Eintritt des Gesellschafters ins Unternehmen gemäß des Gesellschaftsvertrages zu zahlen war, wenn es sich bei dem Darlehen um Gewinnanteile des Gesellschafters oder eine unverzinsliche Einlage handelt oder wenn das Gesellschafterdarlehen zur Bildung von Rücklagen durch die Gesellschaft verwendet wurde.
Ein Gesellschafterdarlehen gehört zum Sonderbetriebsvermögen, wenn es auf der Grundlage einer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde oder es sich bei dem Gesellschafterdarlehen um einen überlassenen Kredit im Sinne von 607 BGB handelt.
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