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Insolvenzantrag

Ein Unternehmen, das seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, ist insolvent und dazu verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ein Insolvenzantrag ist schriftlich bei einem Insolvenzgericht einzureichen. Die Folge davon ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners.

Grundsätzlich liegt das Recht, einen Insolvenzantrag einzureichen, beim Schuldner. Bei Personengesellschaften, Genossenschaften etc. ist der gesetzliche Vertreter dazu befugt. Bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist der Insolvenzantrag von allen zu unterschreiben und der Insolvenzgrund glaubhaft darzustellen. Auch die Angaben, wie viele Arbeitnehmer beschäftigt sind und ob das Geschäft weiterläuft, sind Bestandteile eines ordentlichen Insolvenzantrags.

Gläubiger stehen eng mit einem Unternehmen in Verbindung und haben generell ein Interesse daran, ihr Geld wieder zu sehen. Aus diesem Grund steht auch ihnen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens frei, wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen können und ihre Forderungen und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen (§ 14 InsO). Auf Gutdünken hin, dass ein Unternehmen vielleicht in der Klemme steckt, wird jedoch kein Gericht einen Insolvenzantrag annehmen. Die Vorlage eines Vollstreckungstitels oder einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers sind jedoch gute Werkzeuge.

Antragspflicht Personengesellschaften mit persönlich haftenden Gesellschaftern und natürliche Personen unterliegen nicht der Antragspflicht. Diese erstreckt sich nur auf juristische Personen oder Personengesellschaften ohne persönlich haftende Vertreter.

Der Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrags unterliegen unter anderen die Geschäftsführer einer GmbH (nach §§ 64, 71, 84 GmbHG), sowie Vorstandsmitglieder einer AG (nach §§ 92 Abs. 2, 268 Abs. 2, 278 Abs. 3, 283 Nr. 14 AktG) und die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft (nach §§ 99 Abs. 1, 148 GenG). Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder von Vereinen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Wird der Antragspflicht nicht nachgekommen, dann greift die persönliche Haftung des Vertreters. Es kann zur Strafverfolgung kommen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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