Geldwäschebeauftragter - Kreditlexikon




Geldwäschebeauftragter


Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG (Geldwäschegesetz) muss jedes Kreditinstitut, aber auch andere Unternehmen wie Versicherungen einen Geldwäschebeauftragten bestimmen. Auch vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Notare, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte unterliegen dieser Pflicht. Rechtlicher Grundsatz dafür ist der § 14 Abs. 1 Nr. 8, in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 GwG.

In seiner Position ist der Geldwäschebeauftragte Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden und das Bundeskriminalamt. Da in der Praxis die Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen, nicht immer mit Sorgfalt behandelt wird, sieht die BaFin oft genug Handlungsbedarf. So droht den nachlässigen Unternehmen nicht oft eine kostspielige Sonderprüfung nach § 44 KWG.

Es ist vorgesehen, dass sich der Geldwäschebeauftragte eines Kreditinstituts direkt dem Vorstand unterstellt sieht. Dies geschieht in vielen Fällen meist nur auf dem Papier. Statt direkten Zugang zum Vorstand zu haben, muss der Geldwäschebeauftragte oft all seine Informationen über seinen Abteilungsleiter an den Vorstand bringen und umgekehrt. Dabei ist eine direkte Unterstellung unter den Vorstand sinnvoll, damit sich der Geldwäschebeauftragte von anderen Mitarbeitern abhebt und die besondere Stellung des Themas – Bekämpfung der Geldwäsche – hervorgehoben werden kann. Lt. Gesetz soll der Geldwäschebeauftragte daher zumindest Handlungsvollmacht im Unternehmen haben, wenn nicht gar Prokura.

Der Geldwäschebeauftragte funktioniert nicht nur als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden. Er hat darüber hinaus auch noch die Aufgabe, für die Mitarbeiter seines Unternehmens bestimmte Vorkehrungen zu treffen. Zu diesen Vorkehrungen gehören u. a.:

- Der Mitarbeiter muss Hinweise, die einen Verdacht auf Geldwäsche gerechtfertigen, auf angewiesene Weise an den Geldwäschebeauftragten melden

- Der Mitarbeiter muss das rechtliche Terrain kennen, auf dem er sich bei Verdachtsmomenten einer Geldwäsche bewegt.

- Der Geldwäschebeauftragte muss innerhalb der Geschäftszeiten für Mitarbeiter wie Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen

- Der Geldwäschebeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, dass fortlaufende Schulungen der Mitarbeiter ein hohes Maß an Ausbildung sicherstellen

- Die Mitarbeiter müssen über den hausinternen Meldeweg bei Verdacht der Geldwäsche unterrichtet sein

- Der Geldwäschebeauftragte ist verpflichtet, seine Tätigkeiten jährlich einmal an die Geschäftsführung zu berichten.

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