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BGH-Urteile: Restschuldversicherungen und Kredit gehören zusammen

Der Bundesgerichtshof hat in einem neuen Urteil klargestellt, dass Restschuldversicherungen und Ratenkredite ein verbundenes Geschäft darstellen. Das bedeutet, dass die Bank in der Widerrufsbelehrung auf die Folgen des Widerrufs verbundener Geschäfte hinweisen muss.

Unterbleibt diese besondere Belehrung, hat die Bank ihre gesetzlichen Pflichten nicht korrekt erfüllt. Darlehensnehmer können dann Kredit und Restschuldversicherung jederzeit kündigen. Beide Verträge müssen dann rückabgewickelt werden.

Restschuldversicherung und Kredit sind jedoch nur dann als verbundene Geschäfte anzusehen, wenn Versicherungs- und Darlehensvertrag "wechselseitig aufeinander Bezug nehmen" und die Versicherungsprämie mit einem Teil des Darlehens finanziert wird.

In der Praxis können Kreditnehmer möglicherweise viel Geld von ihrer Bank zurückverlangen, weil diese bei der Angabe des effektiven Jahreszinses die Kosten der Restschuldversicherung nicht berücksichtigt hat.

Kreditnehmer sollten sich allerdings im Klaren darüber sein, dass die Kündigung eines laufenden Darlehensvertrages die sofortige Rückzahlung des Kredits an die Bank erfordert. Etwas mehr als jeder vierte Verbraucherkredit wird heute zusammen mit einer Restschuldversicherung vergeben.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 17.12.2009 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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Veröffentlicht am: 17.12.2009

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Schlagwörter: Ratenkredite, Restschuldversicherungen, BGH-Urteile, Widerrufsbelehrung

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