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Buchführung

Im Geschäftsleben läuft ohne die Buchführung nichts. Und selbst, wenn es sich nur um einen Einmannbetrieb, z. B. einen selbständigen Vermögensberater oder um einen freiberuflichen Künstler handelt, dann ist eine Buchführung notwendig. Diese wird sich bei letzteren natürlich nicht so üppig entwickeln wie bei einem Konzern, hat aber die gleiche Aufgabe. Die Buchführung ist nämlich eine lückenlose Aufzeichnung aller Geschäftsvorgänge und kann als zeitlich und sachlich geordnet beschrieben werden, wenn sie ihrem Sinn gerecht wird. Jeder Vorgang muss anhand von Belegen nachweisbar sein. Da die Aufzeichnungen also lückenlos sein müssen, dienen sie nicht nur dem Finanzamt zur Prüfung des zu versteuernden Gewinns, sondern bilden auch einen ehrlichen Spiegel für den Unternehmer. Da sie vom Fiskus verlangt wird, ist die Buchführung keine freiwillige Angelegenheit, sondern eine vom Gesetzgeber geforderte Berichterstattung.

Die Buchhaltung gestattet dem Unternehmer, den Überblick über die Vermögenslage und den Schuldenstand seines Unternehmens zu bewahren. Da beides mindestens einmal jährlich in der Bilanz dokumentiert und mit einem Inventar nachgewiesen werden muss, fällt es leicht, die Aktualität der Buchführung zu erhalten. Treten Änderungen in Vermögenswerten und Schulden auf, sind diese systematisch festzuhalten. Wird darüber hinaus die jährliche Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung getätigt, lässt sich schnell erkennen, ob die Betriebsführung von Erfolg gekrönt ist. Eine gute Buchführung erleichtert das Leben des Unternehmers bei seinen Kontakten mit Behörden, Gerichten und Banken.

Wie bereits geschrieben, besteht nach § 238 HGB eine Buchführungspflicht. Darin heißt es: „Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“

Das Handelsgesetzbuch ist jedoch nicht die einzige Daumenschraube zum Führen eines Buches, denn dann wären Gewerbetreibende ohne Handelsregistereintrag aus dem Schneider. Für diese Gruppe greift die Buchführungspflicht nach Steuerrecht. Die Paragrafen § 140 und 141 AO stellen das in ihren Texten eindrucksvoll dar:

„Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.“

Weiter heißt es im Gesetzestext:

„Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350.000 Euro ab 1. Januar 2007 500.000 Euro im Kalenderjahr oder selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30.000 Euro (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen: 50.000 Euro) im Wirtschaftsjahr oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30.000 Euro (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen: 50.000 Euro) im Kalenderjahr gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt (sog. derivative Buchführungspflicht).“

Für die Buchführung sind Grundsätze erarbeitet worden, nach denen sich die Unternehmer zu richten haben und die eine ordnungsmäßige Buchführung sicherstellen sollen. Dennoch lassen die Grundsätze einen gewissen kreativen Spielraum. So ist es jedem selbst überlassen, ob er seine Buchführung nach „Wahrheit“ (alles wird so gebucht, wie es wirklich vorgefallen ist), oder nach „Klarheit“ (alles wird übersichtlich und nachvollziehbar gehandhabt) gestaltet. Allen gemeinsam ist, dass Fälschungen (Scheinbuchungen) auf keinen Fall gestattet sind. Damit der Wahrheitsgehalt einer Buchung mehr Kraft hat, sind Belege in diesem Zusammenhang hoch interessant, ja sie sind sogar zwingend vorgeschrieben: Keine Buchung ohne Beleg! Und damit auch nach einiger Zeit noch etwas untersucht werden kann, gilt für Buchführungsunterlagen eine Aufbewahrungspflicht von 6 Jahren bei Handelsbriefen, und 10 Jahren bei Belegen.

Wer schon einmal den Begriff „Doppelte Buchführung“ vernommen hat, dem sei hier folgendes gesagt:

Die doppelte (kaufmännische) Buchführung ist in der privaten Wirtschaft modern und stellt eine Art der Finanzbuchhaltung dar. Doppelt deshalb, weil jeder Geschäftsvorgang zweimal erfasst wird. Damit kann z. B. der Erfolg eines Unternehmens zweifach nachgewiesen werden. In der ersten Form erfolgt die Gegenüberstellung des diesjährigen Eigenkapitals mit dem des Vorjahres in der jeweiligen Bilanz. In der zweiten Buchführung werden die Aufwendungen und Erträge des aktuellen Jahres in der Gewinn- und Verlustrechnung verglichen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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