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Pfandobjekt

Das Pfandobjekt ist eine Sache, die als Pfand bestellt wird. Sie beschreibt das Recht, das ein Schuldner (noch) auf diese Sache hat, denn durch die Freigabe derselben als Pfandobjekt ist der Schuldner zwar der Eigentümer, aber nicht mehr der Besitzer. Als Besitzer tritt nämlich der Gläubiger einer Forderung ins Bild. So ist das Pfandobjekt also gleich zwei Herren dienlich.

Der Wert eines Pfandobjekts muss groß genug sein, um eine bestehende Forderung absichern zu können, denn kann die Forderung vom Schuldner nicht beglichen werden, ist der Gläubiger als Besitzer berechtigt, die Sache zu verwerten. Anstatt des geldlichen Ausgleichs nimmt dieser also mit dem Objekt Vorlieb. Dabei möchte er natürlich nicht auf einen Teil seiner Forderung verzichten.

Das Pfandobjekt ist vor allem beim Grundpfandrecht zu finden und wird wahrgenommen, indem es zur Eintragung eines Grundpfandrechtes ins Grundbuch kommt. Dieses Vorgehen ist bei allen Grundstücken möglich. Einzige Voraussetzung ist, dass es im Grundbuch aufgenommen ist. Daraus ergibt sich bereits die Ausnahme, dass Grundstücke, die dem Gemeinwesen dienen und unmittelbar öffentlichen Zwecken zugänglich sind, als Pfandobjekt ausgenommen sind.

Nicht nur bei der vertraglichen Errichtung von Grundpfandrechten, auch in allgemeinen Fällen ist es für die Akzeptierung einer Sache als Pfandobjekt wichtig, dass deren Verkaufswert möglichst genau feststeht. Im Bereich der Immobilien sind daher unbebaute Grundstücke sehr beliebt. Wechseln sie nämlich den Eigentümer, dann hat dieser alle Möglichkeiten, um damit nach seinen Wünschen zu verfahren. Außerdem ist der Preis eines unbebauten Grundstücks relativ einfach zu ermitteln, bieten doch umliegende Liegenschaften einen hervorragenden Vergleichspunkt.

Im Umfeld der Pfandobjekte kann es auch zu so genannten Drittpfandverhältnissen kommen, die dann entstehen, wenn der Schuldner nicht Eigentümer des Grundstücks ist. Für den Gläubiger ist es nur wichtig, dass er sich an dem Pfand befriedigen kann, wenn die Forderung nicht erfüllt wird. Große Grundstücke können leicht mehr wert sein, als die Forderung verlangt. So mag es einem in den Sinn kommen, nur einen Teil des Grundstücks als Pfandobjekt einzusetzen. Dies ist allerdings nicht möglich, solange die Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist. Umgekehrt ist es allerdings machbar, dass mehrere Grundstücke als Pfandobjekt für eine Forderung eintreten. Dazu ist es notwendig, dass sie alle dem gleichen Eigentümer gehören. Vielleicht treten aber auch mehrere Eigentümer als Gesamtschuldner auf, oder sie verpflichten sich solidarisch mit dem Schuldner. Den Teil eines Grundstücks, an dem ein Schuldner nur ein Miteigentum inne hat, kann genauso als Pfandobjekt eintreten wie ein gesamtes Grundstück. Er kann also seinen Anteil verpfänden, so wie es jeder seiner Miteigentümer tun kann.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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