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Rückbürgschaft

Die Rückbürgschaft ist eine Sonderform der Bürgschaft. Beim Rückbürgen handelt es sich meistens um den Bund oder die Länder. In ihrer Art beschreibt die Rückbürgschaft ein klassisches „Dreiecksverhältnis“. Sie dient der Absicherung des Rückgriffsanspruchs des Bürgen, z. B. einer Kreditgarantiegemeinschaft, gegen den Hauptschuldner. Gesetzliche Grundlage ist der § 774 BGB.

Mit einer Rückbürgschaft sichert sich der Bürge gegen den Fall ab, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Die Bürgschaftssumme beträgt in der Regel 70 – 90 % der Bürgschaftssumme.

Da die Beschreibung zum Begriff Rückbürgschaft immer ein wenig diffus ausfällt soll das nachfolgende Beispiel den Sachverhalt verdeutlichen.

Der Schüler Hansel (B) leiht sich Geld beim Rektor (R), um sich eine Milch zur Pause leisten zu können. Da der Rektor dem Lausebengel nicht traut, will er Sicherheiten. Konrektor Taft (A) sagt, wenn Hansel nicht zurückzahlt, gebe ich ihnen das Geld wieder. Damit ist der Rektor befriedigt. Aber schon wenige Minuten später, plagen den Konrektor erhebliche Zweifel, denn auch er kennt den Hansel. Deshalb sucht er sich eine Rückbürgschaft bei Hausmeister Pimpf (C). Dieser sagt: Ja, okay, mache ich. Aber bei Ausfall zahle ich Ihnen nur 70 % der vom Rektor an Hansel geliehenen Summe.

Damit ist die Rückbürgschaft erklärt: R leiht B Geld, A bürgt dafür, und wenn es schief geht, holt er sich 70 bis 90 % von C zurück.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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