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Wohlverhaltensperiode

Die Wohlverhaltensperiode ist im Bereich privater Insolvenzverfahren ein Begriff. Ihr voraus geht das vereinfachte Insolvenzverfahren. Dieses kann nur eröffnet werden, wenn pfändbares Vermögen oder Einkommen vorhanden ist. Danach muss der Schuldner sechs Jahre lang seine Schulden abbezahlen. Nach Ablauf dieser Zeit kann er eine Restschuldbefreiung beantragen. Dieser wird in der Regel stattgegeben, wenn in der einberaumten Zeit gewissen Verpflichtungen nachgekommen wird.

Die Restschuldbefreiung wird durch das Gericht bekannt gegeben und bedeutet keineswegs, dass der Schuldner sein Einkommen nun verjubeln kann. So müssen der Arbeitgeber oder Rententräger auch dann noch die pfändbaren Beträge des Einkommens an Treuhänder abführen, die vom Gericht bestellt werden. Außerdem muss sich der Schuldner für weitere 6 Jahre gegenüber seinen Gläubigern wohl verhalten, womit er in die Wohlverhaltensperiode eintritt.

Die sechs Jahre der Wohlverhaltensperiode müssen durch bestimmte Obliegenheiten geprägt sein. Dazu muss er auf jeden Fall beachten:

- dass er einen angemessenen Beruf auszuüben hat

- ist der Schuldner arbeitslos, dann hat er sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen und muss jede zumutbare Arbeit annehmen

- wird geerbt, dann muss die Hälfte des ererbten Vermögens an die Treuhand abgeliefert werden

- und jeder Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel muss angezeigt werden.

Damit der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode bei Laune gehalten wird, werden ihm für das fünfte Jahr zusätzlich 10 %, und für das sechste Jahr 15 % des pfändbaren Teils seiner Einkünfte in Aussicht gestellt.

Flegelhaftes Verhalten wird dagegen so bestraft, dass es erst gar nicht zur Restschuldbefreiung kommt. Dazu gehören insbesondere:

- falsche schriftliche Angaben in den letzten drei Jahren vor Antragstellung, vor allem bezüglich der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, zu getätigten Kreditaufnahmen, erhaltenen Sozialleistungen und Steuererklärungen

- das Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten im letzten Jahr vor Antragstellung

- Verschwendung von Vermögen

- eine Verurteilung wegen Insolvenzbetrugs oder Gläubigerbegünstigung

- aber auch, wenn in den letzten 10 Jahren schon einmal ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchgeführt wurde

- oder in den letzten 10 Jahren ein Verfahren in der Wohlverhaltensphase scheiterte.

- wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht wurden, was die Gläubiger und deren Forderungen betrifft, vor allem wenn dazu die vorzulegenden Verzeichnissen zu Vermögen und Einkommen unrichtig waren

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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