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Zahlungsvertrag

Wenn es um Bestimmungen und Regeln geht, ist die EU nicht faul und ist es nie gewesen. So ist im Zuge einer europäischen Richtlinie von 1997, dem so genannten Überweisungsgesetz, auch der Zahlungsvertrag entstanden. Was zunächst nur Auswirkungen auf Überweisungen in Länder der EU hatte, erstreckte seine Aura ab 1. Januar 2002 auch auf den inländischen Zahlungsverkehr sowie auf Transfers in Drittstaaten.

Wir Bankkunden sind in der Regel daran gewöhnt, beim bargeldlosen Begleichen einer Rechnung den Betrag von unserem Konto aus auf das Konto des Begünstigten zu überweisen. Der Zahlungsvertrag aber deckt gewisse Umwege bei der Zahlung ab, nämlich jene, die zwischengeschaltete Kreditinstitute ins Auge fassen, so dass an der Überweisung also mehr als zwei Banken beteiligt sind.

Bei der herkömmlichen Zahlung über ein Girokonto sprechen wir von einem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Bank und Kunde, den beiden Vertragspartnern. Der Zahlungsvertrag aber repräsentiert für Banküberweisungen ein eigenes Vertragsverhältnis, müssen nun doch weitere Partner des Transfervorgangs berücksichtigt werden. Darin enthalten sind umfangreiche Haftungsregelungen für das mit dem Zahlungsvorgang beauftragte Kreditinstitut.

Der Zahlungsvertrag lässt sich als besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrags charakterisieren, bei dem sich ein in den Zahlungsverkehr eingeschobenes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Geldhaus verpflichtet, einen bestimmten Betrag an dieses dritte Institut weiterzuleiten. Das oben bereits erwähnte Überweisungsgesetz, das nicht nur den Zahlungsvertrag abdeckt, legt dem Kreditinstitut umfassende Informationspflichten auf, die es gegenüber dem Kunden zu wahren hat. Und sollte es aus irgendwelchen Gründen zu Streitigkeiten kommen, gibt es seither bei der Deutschen Bundesbank eine Schlichtungsstelle für Kundenbeschwerden.

Der Zahlungsvertrag ist in die Paragraphen 676d/e des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgenommen worden und ist deshalb, da es Überweisungen zwischen mehreren Vertragspartnern regelt, allein für den bargeldlosen Zahlungsverkehr interessant. Dieser Vertrag zwischen mehreren an einem Überweisungsvorgang beteiligten Kreditinstituten regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem überweisenden Kunden und dem von ihm beauftragten Geldinstitut.

Der Zahlungsvertrag verpflichtet ein oder mehrere zwischengeschaltete Kreditinstitute zur Einhaltung folgender Regeln:

  • Es muss die ihm anvertraute Überweisung an ein weiteres Kreditinstitut oder das Kreditinstitut des Begünstigten weiterleiten.


  • Wird der Überweisungsvertrag gekündigt, muss es den Überweisungsbetrag wieder an das vor geschaltete Kreditinstitut zurückleiten


  • Wird die Überweisung zu spät ausgeführt, kann das überweisende Institut das zwischengeschaltete Institut auf Schadenersatz verklagen, sofern dieses die Verspätung verursacht hat
Achtung: Der allgemeine Geschäftsbesorgungsvertrag erlischt mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers (§ 116 Satz 3 Insolvenzordnung). Das trifft auf den Zahlungsvertrag NICHT zu.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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