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Konkurs

Nirgendwo werden so viele Begriffe durcheinander gewürfelt wie im Fall einer Insolvenz, einer Zahlungsunfähigkeit also, die auch oft mit „Pleite“ oder „Bankrott“ in einen Topf gesteckt wird. Eine Insolvenz ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Konkurs. Insolvenz kommt aus dem Lateinischen und bedeutet soviel wie die Unfähigkeit eines Schuldners, seine Schuldscheine einzulösen. Und diese Insolenz ist Voraussetzung für ein Konkursverfahren, das all den Gläubigern des insolventen Schuldners eine gerechte Aufteilung des noch bestehenden Vermögens bieten soll.

Ist ein Schuldner insolvent, dann macht sich das durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bemerkbar. Um zu retten, was noch zu retten ist, wird nun ein Konkursverfahren eingeleitet, bevor das restliche Vermögen auch noch versickert ist und alle Gläubiger leer ausgehen. Um das zu verhindern, wird zunächst die Liquidierung des insolventen Schuldners angestrebt. Dieses flüssig gemachte Vermögen soll dann gleichmäßig unter allen Gläubigern aufgeteilt werden. In der Regel ist das liquide Vermögen weniger, als die Gemeinschaft der Gläubiger beansprucht. Deshalb wird der Schuldner im Gegenzug von den Schulden befreit, die nach der Liquidierung seines Vermögens nicht getilgt werden konnten.

Tritt die Insolvenz eines Schuldners ans Tageslicht und wird offensichtlich, dann können sowohl der Schuldner selbst, als auch jeder Gläubiger einen Konkursantrag stellen. Dazu muss beim Schuldner natürlich auch kostendeckendes Vermögen zur Verfügung stehen, sonst macht der Konkursantrag keinen Sinn. Der Konkurs wird eröffnet, und binnen einer gestellten Frist hat jeder Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderungen einzubringen. Versäumt jemand diese Frist, geht er leer aus. Er hat dann auch keine Möglichkeit mehr, seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen, weil mit dem Konkursverfahren auch eine Prozess- und Exekutionssperre einhergeht. Mit der Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Stattdessen verwaltet und vertritt der Masseverwalter das Vermögen des Schuldners und kümmert sich um die praktische Durchführung des Konkursverfahrens. Er prüft die Forderungen der Gläubiger und berichtet an das Konkursgericht. Es obliegt der Prüfung des Masseverwalters, die gestellten Forderungen der Gläubiger anzuerkennen oder zu bestreiten. Im letzteren Fall muss der Rechtsweg gewählt werden, wenn ein Gläubiger seine Forderungen dennoch durchsetzen möchte. Auf diese Weise wird Vermögen des Schuldners verwertet und nach Genehmigung durch das Konkursgericht gleichmäßig unter den Konkursgläubigern verteilt.

Nicht immer ist eine Zahlungsunfähigkeit so letztendlich, dass Hopfen und Malz verloren sind. Hin und wieder besteht die Möglichkeit, eine Person oder einen Betrieb zu sanieren. Dann kann zum Mittel des Zwangsausgleichs gegriffen werden. Zwischen Gläubigern und Schuldner wird eine besondere Form der Zahlungsvereinbarung geschlossen, wonach innerhalb von höchstens zwei Jahren mindestens 20 Prozent der Forderungen beglichen werden müssen (oder binnen fünf Jahren 30 Prozent der Forderungen). Zum Zwangsausgleich kann es kommen, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt, die Gläubiger zustimmen und das Gericht dies bestätigt. Ziel des Zwangsausgleichs ist die volle Befriedigung der Massegläubiger. Auch die Rechte von Aus- oder Absonderungsberechtigten (Pfandgläubiger, Eigentum Dritter, Eigentumsvorbehalte etc.) dürfen nicht berührt werden.

Ist eine natürliche Person insolvent, läuft ein Konkursverfahren mit Besonderheiten. Eine davon ist zum Beispiel, dass ein Konkursverfahren auch dann eingeleitet werden kann, wenn noch kein deckendes Vermögen vorhanden ist. Und was bei insolventen Unternehmen als Zwangsausgleich deklariert ist, wird bei der natürlichen Person Zahlungsplan genannt, der mit den Gläubigern vereinbart wird. Beim Zahlungsplan gibt es jedoch keine Mindestquote. Der Zahlungsplan muss lediglich der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren adäquat sein. Die Zahlungsfrist darf jedoch maximal sieben Jahre betragen. Scheitert der Zahlungsplan aus verschiedenen Gründen, dann steht als letztes Mittel der Abschöpfungsverfahren zur Verfügung, der vom Schuldner eingeleitet werden kann. Bei diesem Sanierungsverfahren müssen nicht einmal die Gläubiger zustimmen. Der Schuldner tritt sein gesamtes pfändbares Einkommen für die nächsten sieben Jahre einem Treuhänder ab. Obendrein muss er einem ordentlichen Beruf nachgehen und darf keine zumutbare oder berufsfremde Arbeit ablehnen. Der Treuhänder kümmert sich derweil nicht nur um die Einhaltung des Zahlungsplans, sondern überwacht auch den Schuldner während dieser Zeit und legt dessen Einkommen bis zur Auszahlung an die Konkursgläubiger gewinnbringend an. Sollte nach sieben Jahren noch eine Restschuld bestehen, wird der Schuldner davon befreit, sofern er mindestens 10% der Konkursforderungen abgetragen hat.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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