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Rückstellungen

Wer etwas auf der hohen Kante hat, hat Rückstellungen gebildet. Und was privat eine gute Idee ist, macht auch der Geschäftswelt das Leben leichter. Rückstellungen sind nämlich dafür da, unvorhersehbare Ausgaben zu bestreiten, ohne gleich das Kreditwesen zu belästigen. Diese Rückstellungen treten in der Bilanz als wirtschaftliche Verpflichtungen auf, deren Bestimmung zum jetzigen Zeitpunkt weder dem Grunde nach (ob sie überhaupt anfallen), noch zeitlich, also wann, oder in welcher Höhe getätigt werden. Durch ihre Präsenz leisten Rückstellungen Gläubigerschutz, denn sie stellen sicher, dass eine Firma über genügend Kapital verfügt, sollte die Zahlungsverpflichtung doch irgendwann eintreten. Damit, wie alles in Deutschland, auch die Rückstellungsbildung Hand und Fuß hat, ist sie in § 249 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Es wäre aber kein deutsches Gesetzbuch, wenn einfach nur von Rückstellungen die Rede wäre. Damit es sich auch lohnt, im HGB und in diesem Paragraphen zu stöbern, sieht dieses für eine Bilanz nach deutschem Recht verschiedene Rückstellungsarten vor. Dazu gehören Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, Rückstellungen "für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften" und Aufwandsrückstellungen ohne Verpflichtungen gegenüber Dritten, also nur für internen Gebrauch wie Instandsetzungen etc.

Rückstellungen sind eine gute Idee und vielseitig verwendbar, das haben wir gerade entdeckt. Warum also nicht ordentlich was nebenhin schaufeln, wenn der Laden brummt?

Weil dann das Finanzamt feuchte Augen bekommt, denn Rückstellungen verringern den Gewinn eines Unternehmens, und weniger Gewinn bedeutet: Weniger Steuereinnahmen. Was also für den Unternehmer eine interessante Sache ist, wird vom Fiskus mit Argwohn betrachtet. Deshalb ist entsprechende Willkür mächtig eingeschränkt. Da stellt sich doch die Frage, wann überhaupt Rückstellungen gebildet werden dürfen, und wann nicht.

Wer ohne fachlichen Rat Rückstellungen bildet, stochert mit dem Stock im Wespennest herum und darf sich auf einen regen Informationsaustausch mit dem Finanzamt freuen. Dieser tritt meist nach einer Betriebsprüfung auf. Wer allerdings Geld für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zurücklegt, kann die Prüfer grinsend empfangen. Auch im Geschäftsjahr versäumte Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden müssen, bringen den Unternehmer auf die sichere Seite. Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden, sind auch sichere Posten in der Bilanz. Der Fiskus hat auch nichts gegen eine Rückstellung für Aufwendungen, die dem abgelaufenen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzurechnen sind und am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind.

Das Geld auf der hohen Kante für Dinge ohne genaue Bezeichnung, und die da eventuell einmal kommen könnten, stößt bei der Betriebsprüfung auf wenig Verständnis und wird nicht als Rückstellung anerkannt. Handelsrechtlich wird zwischen Pflicht- und Wahlrückstellung unterschieden, aber nach Deutschem Steuerrecht gibt es nur Pflichtrückstellungen. Diese müssen jedoch auch nach dem Handelsrecht gebildet werden. Das bedeutet: Gibt es handelsrechtlich ein Wahlrecht zur Bildung einer Rückstellung, dann darf diese steuerlich nicht gebildet werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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