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Vorzeitige Ablösung

Kredite kosten Geld. Zwar bescheren sie bei Abschluss zunächst einmal einen Geldsegen, aber danach beginnt das leidige Rückführen. Kein Wunder, wenn sich der eine oder andere eine vorzeitige Ablösung wünscht, vor allem dann, wenn plötzlich genug Bares zur Verfügung steht, um das zu realisieren. Vor allem langläufige Kredite – Baudarlehen gehören dazu – können schnell zum teuren Spaß werden, wenn die Zinsen purzeln. Vor allem ältere Kredite gehören heute zu den kostspieligen Molochen. Die Frage lautet also:

Gibt es eine Möglichkeit, ein Darlehen vorzeitig abzulösen?

O ja, die gibt es. Man muss nur gewillt sein, die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen (kleiner Witz). Aber OHNE geht es auch. Kostenlos kommt derjenige aus dem Vertrag, der einen Grund zur Kündigung anführen kann, der keine Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht. Was alles in Frage kommt, beleuchten wir im Folgenden.

1. Wir, die gläsernen Bürger, können kein Darlehen aufnehmen, ohne dass wir finanziell vor der Bank die Hose runterlassen. Einigen Mitmenschen ist das vielleicht ein Gräuel, und sie verteilen die Gesamtsumme ihres benötigten Darlehens auf mehrere Institute. Jedes Institut erhält nur die für die Kreditgewährung notwendigen Informationen, womit deren Einblick in die wirtschaftliche Gesamtsituation geschmälert wird.

Im Zeitalter der Fusionen kann es aber passieren, dass sich die beteiligten Institute zusammenschließen. Dieses Vorhaben würde aber den ursprünglichen Gründen des Kreditnehmers entgegenstehen. Kann dieser nun gewichtige Gründe dafür anbringen, dass die Fusion seinen Intentionen entgegensteht, kann er ein Sonderrecht zur fristlosen Kündigung in Anspruch nehmen – frei von einer Vorfälligkeitsentschädigung. Allerdings ist dieses Kündigungsrecht kurzfristig wahrzunehmen, mitunter innerhalb von 14 Tagen.

2. Lebensversicherungsdarlehen und Bausparfinanzierungen beinhalten oft Sonderkündigungsrechte bei der Zuteilung des vorfinanzierten Bausparvertrags oder der Auszahlung der Lebensversicherungen. Die dadurch frei werdenden Gelder gehen stets einher mit besonderen Gründen zur vorzeitigen Tilgungen von laufenden Zwischenfinanzierungen oder Lebensversicherungsdarlehen. Damit in einem solchen Fall keine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, ist darauf zu achten, dass bei Vertragsschluss entsprechende Klauseln Anwendung finden – dass nämlich das Darlehen dann entschädigungsfrei abgelöst werden.

3. In der Regel kann keine Bank eine Entschädigung verlangen, wenn sie selbst die vorzeitige Ablösung anstößt. Kreditinstitute haben immer ein Interesse daran, das verliehene Geld wieder in ihre Kassen fließen zu sehen. Sehen sie dieses Ziel gefährdet, tritt schnell Nervosität auf. Wird ein Darlehen daher für die Zukunft als rückzahlungsgefährdet eingestuft, kommen oft entsprechende Aktivitäten seitens der Bank in Trab. Um zu retten, was zu retten ist, fordert die Bank das Darlehen zurück, ohne es vorher zu kündigen. Meist wird ein Aufhebungsvertrag zugestellt, den die Bank vom Kunden unterzeichnet haben möchte. Beauftragt der Kreditnehmer nun eine andere Bank damit, das Darlehen abzulösen, ohne den Auflösungsvertrag zu unterschreiben, dann schuldet er auch keine Vorfälligkeitsentschädigung. Denn dafür kann die Bank nun keinen Rechtsgrund anbringen. Das gilt selbst dann, wenn der ursprüngliche Vertrag in seinen Allgemeinen Bedingungen eine Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der bankseitigen Kündigung vorsieht, denn es hat ja keine Kündigung stattgefunden.

Wer aus den angebrachten Beispielen keinen Nutzen ziehen kann, liebäugelt vielleicht mit Möglichkeiten, die nicht ganz umsonst, aber wenigstens günstig sind. Dazu gehören

1. Sofortige Umschuldung

Also einfach ein neues – günstigeres - Darlehen aufnehmen und damit das alte –teurere – ablösen? Das wäre traumhaft, wäre da nicht die vertraglich vereinbarte Zinsbindung. Ohne zusätzliche Kosten kann ein Darlehen nur dann vor Ablauf der Zinsbindungsfrist gekündigt werden, wenn ein besonderer Grund für die Darlehensrückzahlung/ -kündigung vorliegt. Das kann z.B. der Verkauf des Beleihungsobjektes sein. Hier kann die Bank der vorzeitigen Rückzahlung zustimmen, sie kann die vorzeitige Ablösung aber auch ablehnen. Eine Ausnahme bilden reine Bauspardarlehen.

Zeigt sich die Bank ungnädig, und es fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an, ist es ein Rechenexempel, ob sich eine Umschuldung lohnt. Dabei müssen die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die Restlaufzeit und der Zinssatz des bestehenden Darlehens und künftigen Zinsniveaus gegeneinander abgewogen werden.

2. Ablösung bestehender Darlehen mit einer Restlaufzeit von bis zu 12 Monaten

Läuft die Zinsbindung Ihres bestehenden Darlehens in absehbarer Zeit aus, vielleicht innerhalb der nächsten 12 Monate? Dann empfiehlt es sich, jetzt schon über ein entsprechendes Anschlussdarlehen nachzudenken. Vielleicht macht die Bank mit und lässt sich aus Kulanzgründen auf eine vorzeitige Ablösung ein, wenn Sie bei ihr den Restbetrag finanzieren möchten? Vielleicht würden Sie ja sonst in 12 Monaten zu einer anderen Bank gehen! Aber auch wenn das nicht funzt, gibt es noch die Möglichkeit, erst in 12 Monaten den Folgekredit zu empfangen. Stellt die Bank dann zur heutigen (günstigen) Kondition das Anschlussdarlehen zur Verfügung, ist allerdings darauf zu achten, dass keine Bereitstellungszinsen anfallen. Außerdem birgt der Deal einen kleinen Nachteil: Ein heute aufgenommenes Darlehen mit 10jähriger Zinsfestschreibung aufnehmen, auszahlbar in 12 Monaten, hat „nur“ noch 9 Jahre Zinssicherheit. Aber vielleicht lässt sich ja auch eine längere Zinsbindung ausmachen.

3. Forward-Darlehen

Läuft Ihre Zinsbindung in bis zu 42 Monaten aus? Dann sollten Sie mal über ein so genanntes Forward-Darlehen nachdenken. Diese Art von Darlehen bietet die Vorteile heute gültiger Zinssätze zzgl. eines kleinen Schmerzensgeldes, mit dem die Bereitstellungskosten abgedeckt werden sollen. Ansonsten ist das Forward-Darlehen bis zum Ablösetermin frei von Kosten, und die spätere Abwicklung oder Umschuldung erfolgt weitestgehend automatisch. Dann fallen jedoch Notarkosten für die Abtretung der eingetragenen Grundschulden an die neue Bank an. Faustformel: ca. 0,20 bis 0,50% des Ablösebetrages.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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