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Rücklastschrift

Wir kennen das alle: Wir surfen im Internet und finden zufällig und endlich die so lange gesuchte DVD. Kostet zwar knackige 30 €, aber was sind schon 30 € für einen Film, der uns ein Vielfaches wert ist? Also, schnell bestellen, bevor da noch was dazwischen kommt! Gesagt getan, ein paar Klicks, und schon wird die Bestellung bestätigt, zusammen mit dem Einverständnis für die Lastschrift des Betrags.

Wir surfen weiter, da kriecht von unten rechts ein Fensterchen hoch und meldet: Sie haben eine neue Email. Der DVD-Laden ist eben prompt, bestätigt die Bestellung und dass das Teil sogar schon verpackt wurde. Nur Sekundenbruchteile später aber stellt sich raus: Die DVD gibt es bei Humpfdubel für 9,99 €. Leider hat der DVD-Laden nicht nur schnell verschickt, sondern auch flott abgebucht. Auf unsere Stornierung reagiert er daher mit Ignoranz und verweist auf seine selbstgestrickten AGB, in denen er für Rücklastschriften 25 € verlangt. Zusammen mit Portoanteil von 5 € sind das also 30 €, wie der Preis der DVD. Das ist zwar nicht rechtens, und der DVD-Laden darf nur die Versandkosten berechnen, aber hier geht es um was anderes als die Frage, wie viel der Kunde zu zahlen hat.

Dieses ärgerliche Beispiel zeigt nämlich an, wie es zu einer Rücklastschrift kommen kann. Und es ist nur EIN Beispiel von vielen. Außer dem Widerspruch des Gemolkenen können Gründe für eine Rücklastschrift auch sein, dass die Bank eine Forderung nicht einlösen will, weil das Konto nicht genügend Deckung aufweist oder falsche Kontodaten im Spiel sind.

Im Prinzip sind Lastschriftretouren für den Zahlungspflichtigen nicht mit Kosten verbunden. Das kann aber nicht bedeuten, dass sich jemand ein Spiel daraus strickt, Einzugsermächtigungen zu verteilen, um die abgezweigten Mücken dann genüsslich per Widerspruch zurückzuholen. Immerhin zahlt der Einzieher dafür und kann die Gebühren für die Rücklastschrift dem Verschulder aufbrummen.

Das bisher Beschriebene geht von wissentlich getätigten Abbuchungen aus. Was aber, wenn wir per Onlinebanking unser Konto aufrufen, um genüsslich den Eingang einer gewichtigen Summe auszukosten? Was, wenn dann die Kinnlade auf den Tisch klatscht, weil stattdessen 150 Öken fehlen? Geschäftspartner Hans X. aus Y. besitzt nämlich eine Einzugsermächtigung und hat sich daran gütlich getan.

Das Rückholen solcher falschen oder unberechtigten Abbuchungen sind nach der Durchführung von Überweisungen die am häufigsten in Anspruch genommene Dienstleistung von Bankkunden. Doch was dabei zu beachten ist, ist den wenigsten so richtig klar. Wissen Sie, ob es Fristen einzuhalten gibt, wenn Ihnen unberechtigt eine Kerbe ins Guthaben geschlagen wurde? Irgendwie haben wir schon mal was von einer Sechs-Wochen-Frist gehört. Da ist auch etwas Wahres dran. Diese Frist beginnt aber nicht mit dem Tag der fehlerhaften Abbuchung, sondern mit dem Erstellen des Kontoauszugs. Das ist auch in Ordnung so, denn wie soll ein Kunde auf das Loch in seinem Konto reagieren können, wenn er darüber keine Kenntnis hat?

Die sechswöchige Frist nach Zugang der Kontoauszüge oder des Rechnungsabschlusses gilt jedoch nur für Lastschriften, denen eine Einzugsermächtigung zugrunde liegt. Hier geht es also darum, dass die beiden Parteien sich einfach nur um den Betrag streiten. Würden sogar Abbuchungen in betrügerischer Absicht und ohne Vorliegen einer entsprechenden Einzugsermächtigung einer solchen Frist unterliegen, müssten wir noch mehr als bisher an unserem Rechtssystem zweifeln. Deshalb sind hier Rücklastschriften mehr als sechs Wochen nach Zugang des Kontoauszuges oder Rechnungsabschlusses möglich.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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