Mahnung
Eine Mahnung wird fällig, wenn ein Schuldner an die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erinnert werden muss. Sie wird vom Gläubiger versandt, der hierdurch den Schuldner in Verzug setzt und ihn zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Fruchtet eine Mahnung nicht, ist der Gläubiger berechtigt, ein Mahnverfahren einzuleiten.
Das Mahnverfahren setzt einen Prozess in Gang, welcher auf einseitigem Wunsch des Gläubigers basiert, dass ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen wird. Die Frist zur Zahlung oder zur Erhebung des Widerspruchs beträgt zwei Wochen. Der Zahlungsbefehl kann vom Amtsgericht erlassen werden. Dabei ist die Höhe des ausstehenden Betrags ohne Bedeutung, so dass die Kosten für das Verfahren diesen um ein Vielfaches übersteigen können. Das Gesuch des Gläubigers muss folgende Daten enthalten:
1) die Bezeichnung der Parteien nach Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort
2) die Bezeichnung des Gerichts (das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner seinen allgemeinen persönlichen Gerichtsstand hat, oder bei welchem der Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde)
3) die Angabe des Betrags oder des Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs
4) das Gesuch um Erlass des Zahlungsbefehls.
Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich erstellt werden. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts ist dafür nicht erforderlich. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. Bleibt daraufhin der Einspruch des Schuldners aus, so erreicht der Zahlungsbefehl auf Gesuch des Gläubigers den Status „vorläufig vollstreckbar“.
Vollstreckbar wird der Zahlungsbefehl letztendlich durch den beliebten Vollstreckungsbefehl. Er startet im Rennen, wenn der Zahlungsbefehl, die letzte Möglichkeit, gütlich aus der Sache herauszukommen, unbeachtet bleibt und auch kein Einspruch erfolgt, die in einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen hat.
Nimmt der Schuldner seine Möglichkeit wahr, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben, so verliert dieser seine Kraft mit Ausnahme der Rechtshängigkeit. Der Kläger hat daraufhin die Möglichkeit, je nach Zuständigkeit das Amts- oder das Landgericht zu animieren. Im ersteren Fall kann jede Partei den Prozessgegner zur mündlichen Verhandlung vor das Amtsgericht laden. Handelt es sich aber um eine Landgerichtssache, so hat der Kläger dort binnen sechs Monaten ordentliche Klage zu erheben, die nun jedoch nur vom Anwalt angestrengt werden kann. Die Kosten des Mahnverfahrens werden ab diesem Zeitpunkt als Teil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits angesehen. Auch hier ist wieder der Einspruch in schriftlicher Form oder mündlich zu Protokoll möglich.
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